(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) | entgegen der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 1 einen Waldbrand nicht löscht, | |||||||||
b) | den Abschluß der Löschmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 nicht beim Gemeindeamt anzeigt, | |||||||||
c) | der Verständigungs- oder Meldepflicht gemäß § 2 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt, | |||||||||
d) | der Verpflichtung zur Weitergabe einer Meldung gemäß § 2 Abs. 2 nicht nachkommt, | |||||||||
e) | der Verpflichtung zur Mitwirkung an der Weiterleitung einer Meldung gemäß § 2 Abs. 3 nicht nachkommt, | |||||||||
f) | als betroffener Waldeigentümer (Nutzungsberechtigter) bzw. als zugehöriges Forstorgan der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 4 nicht nachkommt, | |||||||||
g) | der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 5 zur Einleitung oder Mitwirkung bei der Brandbekämpfung nicht nachkommt, | |||||||||
h) | einer Anordnung gemäß § 3 Abs. 4 nicht Folge leistet, | |||||||||
i) | der Duldungspflicht gemäß § 3 Abs. 5 nicht nachkommt, | |||||||||
j) | einer Anordnung gemäß § 3 Abs. 6 zuwiderhandelt. | |||||||||
(Anm.: LGBL.Nr. 90/2013) |
(2) Die Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)
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