§ 6 Oö. WBBG

Oö. WBBG - Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 6

Entschädigung

 

(1) Für die auf Grund von Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 5 verursachten Schäden steht gegenüber dem Bund ein Anspruch auf angemessene Schadloshaltung zu (§ 1323 ABGB).

(2) § 5 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 12.09.1980 bis 31.12.9999
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