Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinde gemäß § 5 sowie die Entgegennahme, Prüfung und Vorlage von Anträgen gemäß § 5 Abs. 4 bzw. § 6 Abs. 2 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
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