Begriff
Unter Waldbrand im Sinne dieses Gesetzes ist ein Feuer auf einer Grundfläche zu verstehen, die als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975, als Kampfzone des Waldes (§ 2 Abs. 2 Forstgesetz 1975), als Windschutzanlage (§ 2 Abs. 3 Forstgesetz 1975), als Neubewaldungsfläche (§ 4 Forstgesetz 1975) oder als Gefährdungsbereich im Sinne des § 40 Abs. 1 Forstgesetz 1975 anzusprechen ist, wenn das Feuer geeignet ist, Schäden an forstlichem Bewuchs oder Forstprodukten zu verursachen. Ein Feuer auf einer Neubewaldungsfläche gilt ab dem Vorhandensein forstlichen Bewuchses als Waldbrand.
(1) Wer einen Waldbrand wahrnimmt, ist verpflichtet, ihn nach Kräften zu löschen und den Abschluß der Löschmaßnahmen dem nächsten Gemeindeamt anzuzeigen. Ist das Löschen des Waldbrandes aber nicht möglich oder nicht zumutbar, so ist der Brand sofort der nächsten Brandmeldestelle und dem betroffenen Waldeigentümer (Nutzungsberechtigten) oder einem seiner zugehörigen Forstorgane (§ 104 Forstgesetz 1975) oder einem seiner zugehörigen Forstschutzorgane (§ 110 Forstgesetz 1975) oder der nächsten Polizeidienststelle oder dem nächsten Gemeindeamt zu melden. (Anm: LGBl.Nr. 61/2005, 4/2013)
(2) Personen, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind, haben zumindest örtlich vertraute Personen in der näheren Umgebung zu verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Abs. 1 genannten Stellen bzw. Personen weiterzugeben.
(3) Jedermann ist verpflichtet, in der ihm zumutbaren Weise an der Weiterleitung einer Meldung nach Abs. 1 und 2 mitzuwirken und zu diesem Zwecke erforderlichenfalls auch ihm zur Verfügung stehende Fahrzeuge und Nachrichtenübermittlungsanlagen einzusetzen.
(4) Jene Stellen oder Person, der ein Waldbrand gemeldet wurde (Abs. 1 zweiter Satz), hat sofort die zuständige Feuerwehr sowie die örtlich zuständige Gemeinde zu verständigen. Die Gemeinde hat den betroffenen Waldeigentümer (Nutzungsberechtigten) oder einen seiner zugehörigen Forstorgane (§ 104 Forstgesetz 1975) oder einen seiner zugehörigen Forstschutzorgane (§ 110 Forstgesetz 1975) oder dessen zur Besorgung der Forstwirtschaft Beauftragten sowie die Bezirksverwaltungsbehörde sofort zu verständigen.
(5) Betroffene Waldeigentümer (Nutzungsberechtigte) sind ebenso wie das zugehörige Forstpersonal (§§ 104 und 110 Forstgesetz 1975) oder die zugehörigen Forstarbeiter (§ 1 Abs. 2 Landarbeitsgesetz) im Rahmen ihrer personellen und sachlichen Möglichkeiten unbeschadet einer allenfalls bestehenden Verpflichtung gemäß Abs. 4 verpflichtet, sofort die Brandbekämpfung einzuleiten und nach den Anweisungen des Einsatzleiters (§ 4) im erforderlichen und zumutbaren Ausmaß mitzuwirken.
Bekämpfung eines Waldbrandes
(1) Für die Bekämpfung von Waldbränden ist im übertragenen Wirkungsbereich die Gemeinde zuständig, in der sich der Brandort befindet bzw. in der Bekämpfungsmaßnahmen notwendig sind. Erstreckt sich ein Waldbrand über mehrere Gemeinden, so haben die betroffenen Gemeinden einvernehmlich vorzugehen.
(2) Die Gemeinde ist verpflichtet, in ausreichendem Maße vorzusorgen, was möglich und zumutbar ist, damit ein Waldbrand wirksam bekämpft und endgültig gelöscht wird.
(3) Zur Bekämpfung von Waldbränden sind in erster Linie die öffentlichen Feuerwehren heranzuziehen. Hinsichtlich der Zuständigkeit und Organisation der öffentlichen Feuerwehren, der Leitung und Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen, der nach dem Brand zu treffenden Vorkehrungen sowie der Tragung der Kosten der Waldbrandbekämpfung finden die für die örtliche Feuerpolizei geltenden Bestimmungen Anwendung, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
(4) Jedermann ist verpflichtet, über Anordnung der Gemeinde im Rahmen der Zumutbarkeit und Möglichkeit die notwendigen Sachleistungen zur Durchführung der Bekämpfung eines Waldbrandes zu erbringen; insbesondere sind im Rahmen dieser Verpflichtung auf Anordnung der Gemeinde Fahrzeuge, Baumaschinen und sonstige Arbeitsgeräte, soweit notwendig einschließlich des Bedienungspersonals, zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Eigentümer (Nutzungsberechtigten) von Grundstücken sind verpflichtet, für Zwecke der Brandbekämpfung das Benützen, wie insbesondere das Betreten und Befahren ihrer Grundstücke, ferner das Ausheben von Gräben, die Kahllegung von Sicherungsstreifen, das Anzünden von Gegenfeuer, das Führen von Gegenhieben und die Entnahme von Löschwasser zu dulden, wenn dies vom Einsatzleiter (§ 4) angeordnet wird. Solche Maßnahmen dürfen nur im unbedingt notwendigen Ausmaß angeordnet werden.
(6) Die für die Bekämpfung eines Waldbrandes zuständige Gemeinde kann, wenn dies für die wirksame Bekämpfung des Waldbrandes oder zur Abwehr von Gefahren, die mit diesem verbunden sind, erforderlich ist, auch anordnen, daß
a) | sich in einem bestimmten örtlichen Bereich (Sperrbereich) keine oder nur bestimmte Personen aufhalten dürfen, | |||||||||
b) | Sachen nicht in den Sperrbereich gebracht werden dürfen oder aus dem Sperrbereich zu entfernen sind. |
(7) Das Bundesheer kann nach Maßgabe der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, zur Mitwirkung bei der Waldbrandbekämpfung herangezogen werden.
Einsatzleitung
(1) Die technische Leitung und Durchführung der Waldbrandbekämpfung ist möglichst einheitlich zu gestalten, auch für den Fall, daß für die Bekämpfung eines Waldbrandes mehrere Gemeinden zuständig sind. Die Einsatzleitung kommt in nachstehender Reihung jeweils folgenden Personen zu (Einsatzleiter):
a) | dem Landes-Feuerwehrkommandanten; | |||||||||
b) | dem Bezirks-Feuerwehrkommandanten; | |||||||||
c) | dem Abschnitts-Feuerwehrkommandanten; | |||||||||
d) | dem Kommandanten der Feuerwehr des Einsatzortes; | |||||||||
e) | dem Kommandanten der zuerst am Brandplatz eingetroffenen Feuerwehr; | |||||||||
f) | einem am Brandplatz anwesenden Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes oder des Forstaufsichtsdienstes der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. des Amtes der Landesregierung; | |||||||||
g) | dem nach Ausbildung und Dienstalter höchstgestellten am Brandplatz anwesenden Forstorgan des betroffenen Waldeigentümers. |
(2) Kommt die technische Leitung gemäß Abs. 1 lit. b und c mehreren Personen zu, so haben diese einvernehmlich vorzugehen.
(3) Sind im Falle des Abs. 1 lit. e mehrere Feuerwehren im Einsatz, so haben deren Kommandanten das Einvernehmen zu suchen.
(4) Kommt die Leitung der Bekämpfungsmaßnahmen nicht einem gleichfalls anwesenden Organ gemäß Abs. 1 lit. f oder g zu, so hat der Einsatzleiter dieses beratend beizuziehen; bei Anwesenheit eines Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes oder des Forstaufsichtsdienstes der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. des Amtes der Landesregierung genießt dieser den Vorrang vor Forstorganen des betroffenen Waldeigentümers.
(5) Insoweit dem Einsatzleiter die erforderlichen Orts- oder Fachkenntnisse fehlen, hat er sich der Beratung durch die anwesenden orts- oder fachkundigen Personen zu bedienen.
(1) Die Gemeinde, die nach den für die örtliche Feuerpolizei geltenden Bestimmungen in Betracht kommt, hat gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der durch eine Waldbrandbekämpfung verursachten Kosten für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr einschließlich der Verpflegskosten sowie für Schäden an deren Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen.
(2) Jedermann, dem auf Grund einer Anordnung gemäß § 3 Abs. 4 Kosten für die Erbringung von Sachleistungen (einschließlich der Kosten für den Einsatz des zur Verfügung gestellten Bedienungspersonals) bzw. für Schäden an den zur Verfügung gestellten Bekämpfungsmitteln erwachsen sind, hat gegenüber dem Bund Anspruch auf Kostenersatz einschließlich des Ersatzes des nachgewiesenen Verdienstentganges.
(3) Anträge auf Kostenersatz gemäß Abs. 1 sind von der Gemeinde bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen drei Monaten nach Beendigung der Waldbrandbekämpfung über die Bezirksverwaltungsbehörde dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen.
(4) Anträge auf Kostenersatz gemäß Abs. 2 sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen drei Monaten nach Beendigung der Waldbrandbekämpfung bei der Gemeinde einzubringen. Diese hat die Anträge umgehend auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und unverzüglich über die Bezirksverwaltungsbehörde dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen.
(5) Sofern innerhalb von drei Monaten nach Vorlage eines Antrages im Sinne der Abs. 3 und 4 an das zuständige Bundesministerium eine gütliche Einigung über den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach nicht zustande kommt, hat auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Bezirksverwaltungsbehörde den Anspruch mit Bescheid festzusetzen. Eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen diesen Bescheid ist unzulässig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(6) Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides gemäß Abs. 5 kann jede der Parteien des verwaltungsbehördlichen Verfahrens die Festsetzung des Kostenersatzes gemäß Abs. 1 und 2 beim Bezirksgericht beantragen. Mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts tritt der gemäß Abs. 5 erlassene Bescheid außer Kraft.
(7) Durch Abs. 1 und 2 werden allenfalls bestehende Schadenersatzansprüche des Bundes nicht berührt.
(8) Inwieweit der Bund über Abs. 1 und 2 hinaus verpflichtet ist, Kosten der Organisation und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren für die Waldbrandbekämpfung zu ersetzen, wird durch ein besonderes Landesgesetz geregelt.
Entschädigung
(1) Für die auf Grund von Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 5 verursachten Schäden steht gegenüber dem Bund ein Anspruch auf angemessene Schadloshaltung zu (§ 1323 ABGB).
(2) § 5 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) | entgegen der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 1 einen Waldbrand nicht löscht, | |||||||||
b) | den Abschluß der Löschmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 nicht beim Gemeindeamt anzeigt, | |||||||||
c) | der Verständigungs- oder Meldepflicht gemäß § 2 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt, | |||||||||
d) | der Verpflichtung zur Weitergabe einer Meldung gemäß § 2 Abs. 2 nicht nachkommt, | |||||||||
e) | der Verpflichtung zur Mitwirkung an der Weiterleitung einer Meldung gemäß § 2 Abs. 3 nicht nachkommt, | |||||||||
f) | als betroffener Waldeigentümer (Nutzungsberechtigter) bzw. als zugehöriges Forstorgan der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 4 nicht nachkommt, | |||||||||
g) | der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 5 zur Einleitung oder Mitwirkung bei der Brandbekämpfung nicht nachkommt, | |||||||||
h) | einer Anordnung gemäß § 3 Abs. 4 nicht Folge leistet, | |||||||||
i) | der Duldungspflicht gemäß § 3 Abs. 5 nicht nachkommt, | |||||||||
j) | einer Anordnung gemäß § 3 Abs. 6 zuwiderhandelt. | |||||||||
(Anm.: LGBL.Nr. 90/2013) |
(2) Die Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinde gemäß § 5 sowie die Entgegennahme, Prüfung und Vorlage von Anträgen gemäß § 5 Abs. 4 bzw. § 6 Abs. 2 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Gesetz vom 10. Juli 1980 über die Bekämpfung von Waldbränden (Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz)
StF: LGBl.Nr. 68/1980 (GP XXII RV 57 AB 66/1980 LT 7)
Änderung
LGBl.Nr. 90/2001 (GP XXV RV 1111/2001 AB 1136/2001 LT 38)
LGBl.Nr. 61/2005 (GP XXVI RV 493/2005 LT 16)
LGBl.Nr. 4/2013 (GP XXVII RV 738/2012 AB 762/2012 LT 30)
LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Oö. Landtag hat in Ausführung des § 42 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
(nichtamtlich)
§ 1 | Begriff |
§ 2 | Verhalten bei einem Waldbrand |
§ 3 | Bekämpfung eines Waldbrandes |
§ 4 | Einsatzleitung |
§ 5 | Ersatz der Kosten der Waldbrandbekämpfung |
§ 6 | Entschädigung |
§ 7 | Strafbestimmungen |
§ 8 | Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde |