§ 7 Oö. WBBG § 7

Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit des Gerichts fallenden Handlung bildet, wer

a)

entgegen der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 1 einen Waldbrand nicht löscht,

b)

den Abschluß der Löschmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 nicht beim Gemeindeamt anzeigt,

c)

der Verständigungs- oder Meldepflicht gemäß § 2 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt,

d)

der Verpflichtung zur Weitergabe einer Meldung gemäß § 2 Abs. 2 nicht nachkommt,

e)

der Verpflichtung zur Mitwirkung an der Weiterleitung einer Meldung gemäß § 2 Abs. 3 nicht nachkommt,

f)

als betroffener Waldeigentümer (Nutzungsberechtigter) bzw. als zugehöriges Forstorgan der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 4 nicht nachkommt,

g)

der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 5 zur Einleitung oder Mitwirkung bei der Brandbekämpfung nicht nachkommt,

h)

einer Anordnung gemäß § 3 Abs. 4 nicht Folge leistet,

i)

der Duldungspflicht gemäß § 3 Abs. 5 nicht nachkommt,

j)

einer Anordnung gemäß § 3 Abs. 6 zuwiderhandelt.

(Anm.: LGBL.Nr. 90/2013)

(2) Die Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit des Gerichts fallenden Handlung bildet, wer

a)

entgegen der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 1 einen Waldbrand nicht löscht,

b)

den Abschluß der Löschmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 nicht beim Gemeindeamt anzeigt,

c)

der Verständigungs- oder Meldepflicht gemäß § 2 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt,

d)

der Verpflichtung zur Weitergabe einer Meldung gemäß § 2 Abs. 2 nicht nachkommt,

e)

der Verpflichtung zur Mitwirkung an der Weiterleitung einer Meldung gemäß § 2 Abs. 3 nicht nachkommt,

f)

als betroffener Waldeigentümer (Nutzungsberechtigter) bzw. als zugehöriges Forstorgan der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 4 nicht nachkommt,

g)

der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 5 zur Einleitung oder Mitwirkung bei der Brandbekämpfung nicht nachkommt,

h)

einer Anordnung gemäß § 3 Abs. 4 nicht Folge leistet,

i)

der Duldungspflicht gemäß § 3 Abs. 5 nicht nachkommt,

j)

einer Anordnung gemäß § 3 Abs. 6 zuwiderhandelt.

(Anm.: LGBL.Nr. 90/2013)

(2) Die Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)

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