§ 8 Oö. VGM § 8

Oö. VGM - Verordnung betreffend die Geschäftsordnung des Oö. Monitoringausschusses

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die bzw. der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, dass der Sitzungsort, die Unterlagen und die Kommunikation barrierefrei sind. Die Geschäftsordnung ist in barrierefreier Form, insbesondere auch in einfacher Sprache, zugänglich zu machen.

In Kraft seit 27.05.2015 bis 31.12.9999
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