§ 1 Oö. VGM § 1

Oö. VGM - Verordnung betreffend die Geschäftsordnung des Oö. Monitoringausschusses

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die von der Oö. Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Vorschläge des Interessensvertretungsbeirats (§ 36 Oö. Chancengleichheitsgesetz) ernannten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ausschusses sind:

1.

vier Vertreterinnen bzw. Vertreter der organisierten Menschen mit Behinderungen und je ein Ersatzmitglied

2.

eine Expertin bzw. ein Experte aus dem Bereich der Menschenrechte und ein Ersatzmitglied

3.

eine Expertin bzw. ein Experte aus dem Bereich der Wissenschaft und ein Ersatzmitglied.

(2) Die Mitglieder des Ausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(3) Die Mitgliedschaft im Ausschuss ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen der Ersatz ihrer Aufwendungen. Darin enthalten ist ein pauschaler Kostenersatz für persönliche Assistenz sowie Dolmetschleistungen, insbesondere in Gebärdensprachen sowie Übersetzungen in Leicht-Lesen.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für eine Funktionsperiode von sechs Jahren bestellt. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der bestehende Ausschuss die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Ausschuss zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den bestehenden Ausschuss wird auf die sechsjährige Funktionsperiode des neu bestellten Ausschusses angerechnet.

(5) Die Mitgliedschaft im Ausschuss endet

1.

mit Ablauf der Funktionsperiode, längstens bis zum Zusammentritt des neu bestellten Ausschusses,

2.

durch Verzicht,

3.

durch Tod.

Die Landesregierung hat einzelne Mitglieder ihrer Funktion zu entheben, wenn diese aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder die ihnen obliegenden Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt haben.

(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit im selben Ausmaß wie das Organ, an das der Ausschuss in Wahrnehmung seiner Aufgaben herangetreten ist.

In Kraft seit 27.05.2015 bis 31.12.9999
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