§ 3 Oö. VGM § 3

Oö. VGM - Verordnung betreffend die Geschäftsordnung des Oö. Monitoringausschusses

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Der Monitoringausschuss hat zur Erfüllung seiner Aufgaben, nach Maßgabe auch als Abordnung sowie in Zusammenarbeit mit Fachleuten, die Möglichkeit

1.

Auskünfte und Stellungnahmen durch Organe der Verwaltung einzuholen;

2.

Daten und Statistiken anzufordern.

In Kraft seit 27.05.2015 bis 31.12.9999
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