Gesamte Rechtsvorschrift Oö. VGM

Verordnung betreffend die Geschäftsordnung des Oö. Monitoringausschusses

Oö. VGM
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Geschäftsordnung des Oö. Monitoringausschusses

StF: LGBl. Nr. 56/2015

§ 1 Oö. VGM § 1


(1) Die von der Oö. Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Vorschläge des Interessensvertretungsbeirats (§ 36 Oö. Chancengleichheitsgesetz) ernannten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ausschusses sind:

1.

vier Vertreterinnen bzw. Vertreter der organisierten Menschen mit Behinderungen und je ein Ersatzmitglied

2.

eine Expertin bzw. ein Experte aus dem Bereich der Menschenrechte und ein Ersatzmitglied

3.

eine Expertin bzw. ein Experte aus dem Bereich der Wissenschaft und ein Ersatzmitglied.

(2) Die Mitglieder des Ausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(3) Die Mitgliedschaft im Ausschuss ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen der Ersatz ihrer Aufwendungen. Darin enthalten ist ein pauschaler Kostenersatz für persönliche Assistenz sowie Dolmetschleistungen, insbesondere in Gebärdensprachen sowie Übersetzungen in Leicht-Lesen.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für eine Funktionsperiode von sechs Jahren bestellt. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der bestehende Ausschuss die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Ausschuss zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den bestehenden Ausschuss wird auf die sechsjährige Funktionsperiode des neu bestellten Ausschusses angerechnet.

(5) Die Mitgliedschaft im Ausschuss endet

1.

mit Ablauf der Funktionsperiode, längstens bis zum Zusammentritt des neu bestellten Ausschusses,

2.

durch Verzicht,

3.

durch Tod.

Die Landesregierung hat einzelne Mitglieder ihrer Funktion zu entheben, wenn diese aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder die ihnen obliegenden Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt haben.

(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit im selben Ausmaß wie das Organ, an das der Ausschuss in Wahrnehmung seiner Aufgaben herangetreten ist.

§ 2 Oö. VGM § 2


(1)         Die Leiterin bzw. der Leiter der Oö. Antidiskriminierungsstelle hat bei der Erfüllung der ihr bzw. ihm obliegenden Aufgaben der Förderung, des Schutzes und der Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen („Konvention“), BGBl. III Nr. 155/2008, den Oö. Monitoringausschuss miteinzubeziehen.

(2) Der Ausschuss hat die Landesregierung im Hinblick auf die Förderung, den Schutz und die Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu beraten.

(3) Der Ausschuss kann Empfehlungen zu allen Fragen betreffend die Förderung, Durchführung und Überwachung der Konvention aussprechen.

(4) Der Ausschuss hat die Rechtsentwicklung im Hinblick auf die Förderung, den Schutz und die Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu beobachten und kann in diesem Zusammenhang Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen oder zu geltenden Gesetzen und Verordnungen erstellen sowie Empfehlungen für neue Rechtsetzungsakte abgeben.

(5) Der Ausschuss hat zur Bewusstseinsbildung und Sensibilisierung der Gesellschaft durch Öffentlichkeitsarbeit beizutragen.

(6) Der Ausschuss hat den sozialen Dialog mit den sachlich in Betracht kommenden Institutionen zu pflegen.

(7) Der Ausschuss hat im Rahmen des dreijährigen Tätigkeitsberichts der Antidiskriminierungsstelle der Landesregierung Bericht zu erstatten.

§ 3 Oö. VGM § 3


Der Monitoringausschuss hat zur Erfüllung seiner Aufgaben, nach Maßgabe auch als Abordnung sowie in Zusammenarbeit mit Fachleuten, die Möglichkeit

1.

Auskünfte und Stellungnahmen durch Organe der Verwaltung einzuholen;

2.

Daten und Statistiken anzufordern.

§ 4 Oö. VGM § 4


(1) Die Sitzungen des Ausschusses sind nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr einzuberufen. Die Terminfestlegung erfolgt durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden in Abstimmung mit den Mitgliedern. Der Ausschuss ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.

(2) Die Einladungen an die Mitglieder sind mit der Tagesordnung zwei Wochen vor der Sitzung zuzustellen. Maßgebliche Aktenunterlagen von Einzelfällen sind der Tagesordnung anzuschließen.

§ 5 Oö. VGM § 5


Die Leiterin bzw. der Leiter der Antidiskriminierungsstelle des Landes Oberösterreich hat bei den Sitzungen des Monitoringausschusses den Vorsitz. Sie bzw. er ist auch zur Vertretung nach außen befugt.

§ 6 Oö. VGM § 6


(1) Sind alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen, ist der Ausschuss bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.

(2) Die bestellten Ersatzmitglieder haben das Recht, auch außerhalb des Vertretungsfalls ohne Stimmberechtigung an den Sitzungen des Monitoringausschusses teilzunehmen.

(3) Ein Antrag des Monitoringausschusses an die Landesregierung auf Abänderung dieser Verordnung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder.

(4) Erforderlichenfalls kann der Ausschuss auch im Umlaufverfahren Beschlüsse fassen; diese sind im Protokoll der nächsten Sitzung zu vermerken.

(5) Erfolgt eine Beschlussfassung nicht einstimmig, so können Mitglieder oder stimmberechtigte Ersatzmitglieder des Ausschusses eine Protokollierung ihres Stimmverhaltens und die Darlegung ihrer Gegenargumente im Protokoll verlangen. Erfolgt die Beschlussfassung im Umlaufverfahren, ist dies im Protokoll der nächsten Sitzung festzuhalten.

§ 7 Oö. VGM § 7


(1) Der Ausschuss oder die bzw. der Vorsitzende kann Fachleute mit beratender Stimme zu den Sitzungen und anderen Tätigkeiten des Ausschusses einladen. Fachleuten gebühren die gleichen Kostenersätze wie den Mitgliedern.

(2) Der Ausschuss kann nach Bedarf Arbeitsgruppen bilden.

§ 8 Oö. VGM § 8


Die bzw. der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, dass der Sitzungsort, die Unterlagen und die Kommunikation barrierefrei sind. Die Geschäftsordnung ist in barrierefreier Form, insbesondere auch in einfacher Sprache, zugänglich zu machen.

§ 9 Oö. VGM § 9


Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Verordnung betreffend die Geschäftsordnung des Oö. Monitoringausschusses (Oö. VGM) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Geschäftsordnung des Oö. Monitoringausschusses

StF: LGBl. Nr. 56/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 5 Z 1a und Abs. 5a des Oö. Antidiskriminierungsgesetzes (Oö. ADG), LGBl. Nr. 50/2005, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 68/2012, wird verordnet:

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