§ 4 Oö. VGM § 4

Oö. VGM - Verordnung betreffend die Geschäftsordnung des Oö. Monitoringausschusses

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Sitzungen des Ausschusses sind nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr einzuberufen. Die Terminfestlegung erfolgt durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden in Abstimmung mit den Mitgliedern. Der Ausschuss ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.

(2) Die Einladungen an die Mitglieder sind mit der Tagesordnung zwei Wochen vor der Sitzung zuzustellen. Maßgebliche Aktenunterlagen von Einzelfällen sind der Tagesordnung anzuschließen.

In Kraft seit 27.05.2015 bis 31.12.9999
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