§ 7 Oö. SDLG § 7

Oö. SDLG - Oö. Sexualdienstleistungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Bewilligung für den Bordellbetrieb oder für die Änderung des Bordellbetriebs ist schriftlich vor der Inbetriebnahme bei der Gemeinde zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:

1.

Name, Anschrift und Geburtsdatum der Bewilligungswerberin bzw. des Bewilligungswerbers, bei juristischen Personen auch der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers gemäß § 5 Abs. 4;

2.

Name, Anschrift und Geburtsdatum der Eigentümerin bzw. des Eigentümers des Gebäudes, in dem das Bordell betrieben werden soll;

3.

Name, Anschrift und Geburtsdatum von gegebenenfalls einer verantwortlichen Person (§ 9);

4.

den Standort samt erforderlicher Pläne und Beschreibungen des als Bordell vorgesehenen Gebäudes oder Gebäudeteils, dessen geplante Ausstattung insbesondere mit Toiletten, Bade-, Dusch- und Sozialräumen;

5.

Angaben über eine im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 3 allfällige sonstige Verwendung des Gebäudes, in dem die Sexualdienstleistung angebahnt oder ausgeübt werden soll;

6.

die erforderlichen weiteren Angaben über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 5 und 6;

7.

die Betriebszeiten;

8.

die Höchstzahl der Personen, welche die Sexualdienstleistungen anbahnen oder ausüben werden.

(Anm: LGBl. Nr. 27/2018)

(2) Dem Antrag sind anzuschließen:

1.

ein Grundbuchauszug, aus dem das Eigentum der Bewilligungswerberin bzw. des Bewilligungswerbers am betroffenen Gebäude hervorgeht, oder, wenn dies nicht zutrifft, neben dem Grundbuchauszug die schriftliche Zustimmungserklärung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers;

2.

eine höchstens einen Monat alte Strafregisterbescheinigung für die Bewilligungswerberin bzw. den Bewilligungswerber und die verantwortliche(n) Person(en) gemäß § 9 oder bei juristischen Personen für die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer gemäß § 5 Abs. 4; von Personen, die nicht oder noch nicht fünf Jahre in Österreich wohnhaft sind, ist eine Strafregisterbescheinigung ihres Herkunftsstaats beizubringen;

3.

die Betriebsanlagenbewilligung für einen im Zusammenhang mit dem Bordell geführten Gastgewerbebetrieb nach den §§ 74 ff. Gewerbeordnung 1994;

4.

allfällige nach der Oö. Bauordnung 1994 erforderliche Bewilligungen zur Verwendung des Gebäudes oder Gebäudeteils;

5.

die Hausordnung für das Bordell.

(3) Partei des Verfahrens ist jene Person, die den Antrag gestellt hat. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer jener Grundstücke, deren Grundstücksgrenze vom Bordell höchstens 50 Meter entfernt ist, sind als Beteiligte zu hören.

(4) Vor Erteilung der Bordellbewilligung ist der zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Behörde (§ 14 Abs. 2) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Behörde ist von der Erteilung, vom Erlöschen und vom Widerruf der Bordellbewilligung sowie von der Schließung des Bordells zu verständigen.

In Kraft seit 30.03.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 Oö. SDLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 Oö. SDLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 Oö. SDLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 Oö. SDLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 Oö. SDLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. SDLG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 Oö. SDLG
§ 8 Oö. SDLG