§ 16 Oö. SDLG § 16

Oö. SDLG - Oö. Sexualdienstleistungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes durch folgende Maßnahmen mitzuwirken:

1.

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;

3.

Maßnahmen zur Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der gemäß § 14 zuständigen Behörde über deren Ersuchen bei der Durchsetzung der Betretungs- und Überprüfungsrechte und bei der Schließung eines Bordells oder einer Peep-Show im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

In Kraft seit 29.09.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 Oö. SDLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 Oö. SDLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 Oö. SDLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 Oö. SDLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 Oö. SDLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. SDLG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 Oö. SDLG
§ 17 Oö. SDLG