§ 17 Oö. SDLG § 17

Oö. SDLG - Oö. Sexualdienstleistungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

ein Bordell ohne Bewilligung betreibt;

2.

eine Peep-Show ohne Bewilligung betreibt;

3.

den im § 3 Abs. 3 enthaltenen Verboten zuwiderhandelt;

4.

als Bewilligungsinhaberin bzw. Bewilligungsinhaber oder Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer oder verantwortliche Person gegen die Bordellbewilligung verstößt;

5.

als Bewilligungsinhaberin bzw. Bewilligungsinhaber oder Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer gegen die Peep-Show-Bewilligung verstößt;

6.

als Bewilligungsinhaberin bzw. Bewilligungsinhaber oder Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer oder verantwortliche Person gegen § 8 verstößt;

7.

als Bewilligungsinhaberin bzw. Bewilligungsinhaber oder Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer keine verantwortliche Person gemäß § 9 bestellt;

8.

Organen oder Hilfsorganen der Behörden im Sinn des § 15 den Zutritt verweigert, sie am Zutritt hindert, ihnen seine Identität nicht nachweist oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;

9.

als Kundin bzw. Kunde gegen § 13 verstößt.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 27/2018)

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind mit Geldstrafe bis 10.000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 20.000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 9 sind mit Geldstrafe bis 5.000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 10.000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(5) Die Bewilligungsbehörde ist von Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 zu verständigen.

In Kraft seit 30.03.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 Oö. SDLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 Oö. SDLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 Oö. SDLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 Oö. SDLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 Oö. SDLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. SDLG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 Oö. SDLG
§ 18 Oö. SDLG