§ 11 Oö. SDLG § 11

Oö. SDLG - Oö. Sexualdienstleistungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Gemeinde hat nötigenfalls die Bewilligungsinhaberin bzw. den Bewilligungsinhaber zur Schaffung von sanitären Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen nach der gemäß § 6 Abs. 2 erlassenen Verordnung sowie zur Behebung allfälliger sonstiger Mängel zur Sicherstellung der sachlichen Voraussetzungen gemäß § 6 für den Betrieb eines Bordells unter Gewährung einer angemessenen Frist zu verhalten.

(2) Die Gemeinde hat (Z 1 bis 3) bzw. kann (Z 4) die Schließung des gesamten Bordells mit Bescheid zu verfügen, wenn

1.

dieses ohne rechtskräftige Bewilligung betrieben wird, oder

2.

dem Auftrag nach Abs. 1 nicht fristgerecht entsprochen wird, oder

3.

den Organen der nach diesem Landesgesetz zur Überprüfung zuständigen Behörden der Zutritt nicht ermöglicht oder die erforderliche Auskunft nicht erteilt wird, oder

4.

beim Betrieb gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide verstoßen wird. Im § 6 Abs. 1 Z 1 genannte nachträglich entstandene Einrichtungen bilden keinen Schließungsgrund.

(Anm: LGBl. Nr. 27/2018)

(3) Besteht offenkundig der Verdacht einer Verwaltungsübertretung, die nach Abs. 2 die Schließung eines Bordells zur Folge hat, und ist mit Grund anzunehmen, dass der rechtswidrige Betrieb fortgesetzt wird, so kann die Gemeinde auch ohne vorangegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheids nach Abs. 2 die zur Schließung des Betriebs notwendigen Maßnahmen an Ort und Stelle treffen. Über die Schließung des Bordells ist innerhalb von vier Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Wird diese Frist nicht eingehalten, gelten die getroffenen Maßnahmen als aufgehoben. Einer Berufung gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. (Anm: LGBl. Nr. 27/2018)

(4) Rechtsfolge der Schließung ist, dass das Bordell trotz rechtskräftiger Bewilligung nicht betrieben werden darf. Außer in den Fällen des Abs. 3 dritter Satz ist die Schließung von der Gemeinde mit Bescheid aufzuheben, wenn nachgewiesen wird, dass der Grund für die Schließung weggefallen ist. (Anm: LGBl. Nr. 27/2018)

In Kraft seit 30.03.2018 bis 31.12.9999
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