§ 13 Oö. SDLG § 13

Oö. SDLG - Oö. Sexualdienstleistungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

Die Ausübung von Sexualdienstleistungen ist in Wohnungen (Zimmern) von Personen zulässig, welche die Sexualdienstleistung ausschließlich für sich in Anspruch nehmen, sofern sich in solchen Wohnungen (Zimmern) keine Minderjährigen aufhalten.

In Kraft seit 29.09.2012 bis 31.12.9999
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