§ 5 Oö. SDLG § 5

Oö. SDLG - Oö. Sexualdienstleistungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Bewilligung darf nur natürlichen Personen erteilt werden, die

1.

eigenberechtigt sind, und

2.

die österreichische Staatsbürgerschaft, die Unionsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines Drittstaats, dessen Staatsangehörige nach dem Recht der Europäischen Union Inländerinnen bzw. Inländern gleichzustellen sind, besitzen oder Drittstaatsangehörige oder Staatenlose sind, sofern diese Personen – unbeschadet zusätzlicher Berechtigungen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen – im Besitz eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang sind, und

3.

verlässlich (Abs. 2) sind.

(2) Die Verlässlichkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten der Bewilligungswerberin bzw. des Bewilligungswerbers die Annahme rechtfertigt, dass sie bzw. er von der Bewilligung in einer diesem Landesgesetz widersprechenden Art und Weise Gebrauch machen wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn

1.

die Bewilligungswerberin bzw. der Bewilligungswerber wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder sonst wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder wegen einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung oder wegen eines Vergehens nach dem Pornographiegesetz, dem Suchtmittelgesetz oder dem Waffengesetz 1996 rechtskräftig verurteilt ist, sofern die Verurteilung noch nicht nach dem Tilgungsgesetz 1972 getilgt ist, oder

2.

die Bewilligungswerberin bzw. der Bewilligungswerber wegen eines oder mehrerer schwerwiegender Verstöße gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder vergleichbarer Gesetze anderer Bundesländer oder Staaten rechtskräftig bestraft worden ist und diese Strafen noch nicht nach § 55 VStG getilgt sind oder

3.

ein Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.

(Anm: LGBl. Nr. 27/2018)

(3) Die Bewilligung darf nur juristischen Personen erteilt werden,

1.

die den Sitz im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem Drittstaat haben, dem nach dem Recht der Europäischen Union Gleichstellung zu gewähren ist, und

2.

deren vertretungsbefugte Organe und Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter, denen auf Grund ihrer Beteiligung an der juristischen Person ein maßgeblicher Einfluss auf den Geschäftsbetrieb zukommt, die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen; sind die Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter ihrerseits juristische Personen, ist dabei auf ihre vertretungsbefugten Organe abzustellen.

(4) Juristische Personen müssen zur Ausübung der Bordellbewilligung eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer bestellen, welche bzw. welcher die persönlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 zu erfüllen hat. Die Bestellung ist der Gemeinde anzuzeigen. Änderungen betreffend die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Die Gemeinde hat die zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständige Behörde über die Bestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers zu verständigen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2018)

In Kraft seit 30.03.2018 bis 31.12.9999
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