§ 100 Oö. LS

Oö. LS - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 100

Freiheit von Landesverwaltungsabgaben

 

Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Landesgesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen sind - ausgenommen in Verfahren nach den Bestimmungen des § 32 Abs. 5 und § 70 Abs. 2 bis 4 - von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.

In Kraft seit 12.06.1997 bis 31.12.9999
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