§ 70 Oö. LS

Oö. LS - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

§ 70

Schulverzeichnisse, Protokolle,

Formblätter; Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse

 

(1) Die Schulbehörde hat durch Verordnung nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten Bestimmungen über Form, Inhalt, Führung und Aufbewahrung der in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen und über die sonstigen bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes zu verwendenden Formblätter zu erlassen.

(2) Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis einer Berufs- oder Fachschule kann bei der Schulbehörde beantragt werden. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Bemühungen um die Wiedererlangung des verlorenen Zeugnisses oder die Ausstellung einer Zweitschrift ohne sein Verschulden ergebnislos geblieben sind.

(3) Dem Ansuchen sind anzuschließen:

1.

Geburtsurkunde;

2.

Staatsbürgerschaftsnachweis und Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes;

3.

Angaben über Beweismittel, aus denen der seinerzeitige Erwerb des Zeugnisses hervorgeht.

(4) Die Ersatzbestätigung ist auszustellen, wenn sich der Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergibt; andernfalls ist der Antrag abzuweisen.

(5) Mit einer gemäß Abs. 4 ausgestellten Ersatzbestätigung sind die

gleichen Berechtigungen wie mit dem verlorenen Zeugnis verbunden.

In Kraft seit 12.06.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 70 Oö. LS


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 70 Oö. LS selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 70 Oö. LS


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 70 Oö. LS


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 70 Oö. LS eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LS Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 69 Oö. LS
§ 71 Oö. LS