§ 62 Oö. LS

Oö. LS - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 62

Erweiterte Schulgemeinschaft

 

Zur Pflege und Förderung der zwischen den Berufs- und Fachschulen und dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindung können als erweiterte Schulgemeinschaft Formen der Zusammenarbeit zwischen den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, den Absolventenverbänden und den Schulen von der Schulbehörde vorgesehen werden.

In Kraft seit 12.06.1997 bis 31.12.9999
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