§ 77 Oö. LS

Oö. LS - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Dem Schulbeirat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:

1.

als Vorsitzender jenes Mitglied der Landesregierung, in dessen Aufgabenkreis die Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens fallen;

2.

neun von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf das Kräfteverhältnis der politischen Parteien im Landtag bestellte Vertreterinnen und/oder Vertreter;

3.

16 von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich entsandte Vertreterinnen und/oder Vertreter;

4.

zwei von der Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft in Oberösterreich entsandte Vertreterinnen und/oder Vertreter;

5.

neun Vertreterinnen und/oder Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrerinnen und -lehrer, die vom Zentralausschuss der Personalvertretung dieser Lehrerinnen und Lehrer in geheimer schriftlicher Wahl unter Bedachtnahme auf das Kräfteverhältnis im Zentralausschuss zu wählen sind; die Wahlordnung ist durch Verordnung der Schulbehörde zu erlassen.

(Anm: LGBl. Nr. 140/2009)

(2) Die römisch-katholische Kirche und die evangelische Kirche A.B. und H.B. sind berechtigt, in den Schulbeirat je einen Vertreter als Mitglieder mit beratender Stimme zu entsenden.

(3) Dem Schulbeirat sind als Mitglieder mit beratender Stimme beizuziehen:

1.

die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor;

2.

der Leiter der mit der Bearbeitung der Angelegenheiten des Landes als gesetzlicher Schulerhalter betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung;

3.

der Landesschulinspektor für das land- und forstwirtschaftliche

Schulwesen;

4.

der leitende Bedienstete der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.

(Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 müssen zum Oberösterreichischen Landtag aktiv wahlberechtigt sein; für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Im Verhinderungsfall haben sich die Mitglieder durch das Ersatzmitglied vertreten zu lassen. Die Vertretung der Mitglieder nach Abs. 3 bestimmt sich nach der Vertretung im Amt.

In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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