§ 98 Oö. LS

Oö. LS - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 98

Schulversuche

 

(1) Die Schulbehörde kann zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen Schulversuche an öffentlichen Berufs- und Fachschulen anordnen.

(2) An privaten Berufs- und Fachschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch der Bewilligung der Schulbehörde. Die Bewilligung ist unter den Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 zu erteilen.

(3) Je Organisationsform und Schulstufe der Berufs- und Fachschulen dürfen im Landesgebiet gleichzeitig nur an vier Schulen Schulversuche durchgeführt werden. Die Anzahl der Klassen an Berufs- und Fachschulen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 10% aller Klassen an Berufs- und Fachschulen nicht übersteigen.

In Kraft seit 12.06.1997 bis 31.12.9999
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