Gesamte Rechtsvorschrift Oö. LDHG 1986

Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986

Oö. LDHG 1986
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Stand der Gesetzesgebung: 24.01.2020
Landesgesetz betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über Lehrpersonen für öffentliche Pflichtschulen (Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz - Oö. LDHG)

StF: LGBl.Nr. 18/1986 (GP XXIII RV 8 AB 19/1986 )

§ 1 Oö. LDHG 1986 § 1


(1) Dieses Landesgesetz regelt die Ausübung der Diensthoheit des Landes über Lehrpersonen für öffentliche Pflichtschulen und hinsichtlich der Personen, die einen Anspruch auf einen Versorgungsbezug aus einem Dienstverhältnis einer Landeslehrerin oder eines Landeslehrers haben.

(2) Im Sinn dieses Landesgesetzes gilt als

1.

Landeslehrerin bzw. Landeslehrer: jede Lehrerin bzw. jeder Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, die bzw. der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich steht oder einen Anspruch auf einen Ruhebezug aus einem solchen Dienstverhältnis hat;

2.

Landesvertragslehrperson: jede Lehrerin bzw. jeder Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, die bzw. der in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich steht;

3.

Öffentliche Pflichtschule:

a)

eine allgemeinbildende Pflichtschule im Sinn des II. Hauptstücks, Teil A, Abschnitt I des Schulorganisationsgesetzes mit Ausnahme der Praxisschulen oder

b)

eine berufsbildende Pflichtschule im Sinn des II. Hauptstücks, Teil B, Abschnitt I des Schulorganisationsgesetzes.

(3) Unter Lehrpersonen werden Landeslehrerinnen und Landeslehrer sowie Landesvertragslehr-personen verstanden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

§ 2 Oö. LDHG 1986 § 2


Der Landesregierung obliegt unbeschadet der ihr als oberstem Vollzugsorgan des Landes zustehenden Befugnisse die Festsetzung des Dienstpostenplans gemäß Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962 auf Vorschlag der Bildungsdirektion.

 

(Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

§ 6 Oö. LDHG 1986 § 6


Der Bildungsdirektion obliegt die Durchführung aller jener dienstrechtlichen Maßnahmen, die nicht nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes von anderen Behörden zu treffen sind.

 

(Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

§ 7 Oö. LDHG 1986


(1) Der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter obliegt die Vornahme folgender Maßnahmen gegenüber Lehrpersonen für öffentliche Pflichtschulen:

1.

wenn der Grund für die Beurlaubung plötzlich auftritt und der Urlaub unaufschiebbar ist,

a)

die Gewährung eines Sonderurlaubs gemäß § 57 LDG 1984 bzw. § 26 Abs. 1 lit. a LVG iVm. § 29a VBG bzw. § 2 Abs. 4 LVG iVm. § 29a VBG bis zum Höchstausmaß von drei Tagen pro Schuljahr;

b)

die Feststellung eines Anspruchs auf Pflegefreistellung gemäß § 59 LDG 1984 bzw. § 26 Abs. 2 lit. f LVG iVm. § 59 LDG 1984 bzw. § 2 Abs. 4 LVG iVm. §§ 29f und 91c Abs. 2 VBG bis zum Höchstausmaß von drei Tagen pro Schuljahr;

2.

solange durch den Schulerhalter nicht nach § 18 Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz eine Brandschutzbeauftragte bzw. ein Brandschutzbeauftragter bestellt wird, die Bestellung der für die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Lehrpersonen.

(Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(2) Der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter einer Volksschule, Mittelschule, Sonderschule oder Polytechnischen Schule obliegt hinsichtlich der ihrer bzw. seiner Schule zugewiesenen Lehrpersonen die Festlegung der Diensteinteilung gemäß § 43 Abs. 1 LDG 1984 bzw. § 26 Abs. 2 lit. k LVG iVm. § 43 Abs. 1 LDG 1984. Sofern eine Lehrperson gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen ist, obliegt die Koordination und Entscheidung der einzelnen Diensteinteilungen der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter ihrer Stammschule. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018, 113/2019)

(3) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter einer öffentlichen Pflichtschule kann sich an der Zuweisung oder Versetzung von Landeslehrerinnen bzw. Landeslehrern gemäß §§ 19 und 21 LDG 1984 an ihre bzw. seine Schule beteiligen. Gleiches gilt hinsichtlich eines Diensttausches gemäß § 20 LDG 1984 sowie einer Zuweisung und einer Versetzung einer Landesvertragslehrperson gemäß § 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. g LVG iVm. § 6 VBG und § 19 Abs. 1 LDG 1984 bzw. § 2 Abs. 4 LVG iVm. § 6 VBG und § 9 Abs. 1 LVG. Dazu ist dieser bzw. diesem von den für die jeweilige dienstrechtliche Maßnahme zuständigen Organen die Möglichkeit zur Mitwirkung einzuräumen. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(4) Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter Schulleiterin bzw. Schulleiter die Leiterin bzw. der Leiter des Schulclusters zu verstehen, die bzw. der bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen bzw. Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann. Darüber hinaus kann die Landesregierung mit Verordnung den Leiterinnen bzw. Leitern eines Schulclusters in einem für die Leitung von Schulclustern zweckmäßigen Ausmaß weitere Befugnisse zur Ausübung der Diensthoheit übertragen und diese ermächtigen, einzelne diensthoheitliche Befugnisse allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen bzw. Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen zu übertragen. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018, 114/2018)

§ 7a Oö. LDHG 1986


(1) Ist eine Schulleiterin oder ein Schulleiter einer allgemeinbildenden Pflichtschule an der Ausübung ihrer bzw. seiner Dienstpflichten verhindert, kann die Schulkonferenz für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von § 27 Abs. 1 LDG 1984 bzw. § 26 Abs. 2 lit. n sublit. cc LVG iVm. § 27 Abs. 1 LDG 1984 eine andere als die in den dienstrechtlichen Vorschriften vorgesehene Lehrperson mit ihrer bzw. seiner Vertretung betrauen. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter kann dazu einen Vorschlag, der bis zu drei geeignete Lehrpersonen enthalten darf, erstatten. Macht die Schulleiterin bzw. der Schulleiter von dieser Möglichkeit Gebrauch, so ist die Schulkonferenz bei ihrer Entscheidung an die vorgeschlagenen Lehrpersonen gebunden. (Anm: LGBl. Nr. 113/2019)

(2) Für die Beschlussfassung in der Schulkonferenz gemäß Abs. 1 ist § 57 Abs. 4 SchUG maßgeblich. Darüber hinaus ist für einen gültigen Beschluss die Zustimmung der Lehrperson erforderlich, die mit der Vertretung betraut werden soll. Ein solcher Beschluss kann auch gefasst werden, bevor ein konkreter Verhinderungsfall eintritt. Er bleibt bis zu einem neuen Beschluss, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren, aufrecht.

(3) Im Fall der Verhinderung einer nach Abs. 1 betrauten Vertreterin bzw. eines nach Abs. 1 betrauten Vertreters erfolgt die Vertretung durch die gemäß § 27 Abs. 1 LDG 1984 bzw. § 26 Abs. 2 lit. n sublit. cc LVG iVm. § 27 Abs. 1 LDG 1984 vorgesehene Lehrperson.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für Berufsschulen, an denen keine ständige Stellvertreterin bzw. kein ständiger Stellvertreter der Schulleiterin bzw. des Schulleiters gemäß § 52 Abs. 11 LDG 1984 bzw. § 26 Abs. 2 lit. n sublit. aa LVG iVm. § 52 Abs. 11 LDG 1984 bestellt ist. Ist eine ständige Stellvertreterin bzw. ein ständiger Stellvertreter bestellt, gelten Abs. 1 bis 3 für deren bzw. dessen Vertretung in ihrem bzw. seinem Aufgabenbereich.

(5) Werden im Abs. 1 und 4 genannte Schulen im organisatorischen Verbund als Schulcluster (§§ 27b und 27c Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992) geführt, so enden mit der Errichtung des Schulclusters die Funktionen der an diesen Schulen allenfalls nach Abs. 1 oder 4 bestellten Vertreterinnen bzw. Vertreter.

(Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

§ 8 Oö. LDHG 1986 § 8


Die Bildungsdirektion ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter oder der Leiterin bzw. dem Leiter eines Schulclusters.

 

(Anm.: LGBl.Nr. 114/2018)

§ 9 Oö. LDHG 1986


(1) Bei der Bildungsdirektion wird für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Berufsschulen eine Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission eingerichtet. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018, 113/2019)

(2) Die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission ist zuständig für

1.

die Vornahme der Leistungsfeststellung gemäß § 66 LDG 1984, wenn die Stellungnahme der Landeslehrerin bzw. des Landeslehrers nach § 64 LDG 1984 oder die beabsichtigte Leistungsfeststellung durch die Dienstbehörde vom Leiterbericht abweicht;

2.

die Durchführung von Disziplinarverfahren gemäß dem 7. Abschnitt des LDG 1984 mit Ausnahme

a)

der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß §§ 78 und 79 LDG 1984,

b)

der vorläufigen Suspendierung gemäß § 80 LDG 1984,

c)

der Durchführung der notwendigen Ermittlungen gemäß § 92 Abs. 1 LDG 1984,

d)

des Vollzugs von Disziplinarstrafen gemäß § 99 LDG 1984,

e)

der Erlassung einer Disziplinarverfügung gemäß § 100 LDG 1984 sowie

f)

der Ausübung des Gnadenrechts gemäß § 105 LDG 1984.

(Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(3) Der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission gehören an:

1.

eine von der Bildungsdirektion bestellte rechtskundige Bedienstete bzw. ein von der Bildungsdirektion bestellter rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion oder deren bzw. dessen in gleicher Weise bestellte Vertreterin bzw. in gleicher Weise bestellter Vertreter als Vorsitzende bzw. Vorsitzender;

2.

eine weitere von der Bildungsdirektion bestellte rechtskundige Bedienstete bzw. ein weiterer von der Bildungsdirektion bestellter rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion oder eine von der Bildungsdirektion im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber bestellte rechtskundige Bedienstete bzw. ein von der Bildungsdirektion im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber bestellter rechtskundiger Bediensteter des Amtes der Oö. Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaften des Landes Oberösterreich oder deren bzw. dessen in gleicher Weise bestellte Vertreterin bzw. in gleicher Weise bestellter Vertreter;

3.

je nach der Verwendung der vom Verfahren betroffenen Landeslehrerin bzw. des vom Verfahren betroffenen Landeslehrers zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter

a)

der Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Volks- und Sonderschulen sowie an Mittelschulen und Polytechnischen Schulen oder

b)

der Landeslehrerinnen und Landeslehrer für Berufsschulen.

(Anm: LGBl. Nr. 47/2019, 113/2019)

(4) Die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission entscheidet in zwei Senaten, von denen der eine für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Volks- und Sonderschulen sowie an Mittelschulen und Polytechnischen Schulen, der andere für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Berufsschulen zuständig ist. (Anm: LGBl. Nr. 113/2019)

(5) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen sind von der Bildungsdirektion aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten der Bildungsdirektion oder von der Bildungsdirektion im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Oö. Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaften des Landes Oberösterreich die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt und in erforderlicher Anzahl deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu bestellen. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018, 47/2019)

(6) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mitglieder gemäß Abs. 3 erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die bzw. der Vorsitzende gibt ihre bzw. seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018, 47/2019)

(7) Wenn die vom Verfahren betroffene Landeslehrerin bzw. der vom Verfahren betroffene Landeslehrer eine angestellte Religionslehrerin bzw. ein angestellter Religionslehrer ist, hat anstelle einer bzw. eines durch Los auszuscheidenden bestellten Vertreterin bzw. Vertreters der Landeslehrerinnen und Landeslehrer eine Religionslehrerin bzw. ein Religionslehrer desselben Bekenntnisses der Kommission anzugehören.

(Anm: LGBl.Nr. 11/2015)

§ 10 Oö. LDHG 1986 § 10


(1) Die Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter sowie ihre Ersatzmitglieder in der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission werden auf Grund eines Vorschlags des Zentralausschusses für die Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen bzw. des Zentralausschusses für die Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für Berufsschulen von der Bildungsdirektion bestellt. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(2) Bei der Erstattung der Vorschläge der Zentralausschüsse an die Bildungsdirektion sind die Mandatsverhältnisse in den vorschlagenden Organen der Lehrerpersonalvertretung auf Grund der letzten Personalvertretungswahl zu berücksichtigen. Bei der Aufteilung der Anzahl der vorzuschlagenden Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter auf die jeweiligen Fraktionen in den vorschlagenden Organen ist § 20 Abs. 8 Bundes-Personalvertretungsgesetz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen die jeder Fraktion zustehende Anzahl der Mandate im Zentralausschuss zu treten hat. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(3) Für jede gemäß Abs. 1 und 2 bestellte Lehrervertreterin bzw. für jeden gemäß Abs. 1 und 2 bestellten Lehrervertreter ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jede Lehrervertreterin und jeder Lehrervertreter kann im Senat von jedem Ersatzmitglied seiner Fraktion vertreten werden. Für die Teilnahme des Ersatzmitglieds an den Sitzungen hat die verhinderte Lehrervertreterin bzw. der verhinderte Lehrervertreter selbst zu sorgen.

(4) Im Sinn des § 9 Abs. 7 sind von der für die Religionslehrerin bzw. für den Religionslehrer zuständigen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft der Bildungsdirektion im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Religionslehrerinnen oder Religionslehrer vorzuschlagen. Abs. 3 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(5) Allen Vorschlägen an die Bildungsdirektion sind die schriftlichen Zustimmungserklärungen der Vorgeschlagenen anzuschließen. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(6) Die Bildungsdirektion hat jene Vorschläge zurückzuweisen, die gegen rechtliche Vorschriften verstoßen. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(7) Die Bildungsdirektion hat die Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter sowie deren Ersatzmitglieder ohne Bindung an Vorschläge zu bestellen, wenn die Erstellung von den rechtlichen Vorschriften entsprechenden Vorschlägen für die Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter sowie für die Religionslehrerinnen und Religionslehrer nicht binnen zwei Monaten nach der Wahl der Zentralausschüsse erfolgt. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(8) Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter bzw. Ersatzmitglieder in der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission können nur definitive und disziplinär unbescholtene Landeslehrerinnen und Landeslehrer des Dienststandes sein.

(9) Die Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter in der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission werden für den Zeitraum der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der im Abs. 1 genannten Zentralausschüsse in Oberösterreich bestellt. Die Funktionsperiode der Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter dauert aber jedenfalls bis zur gültigen Bestellung der neuen Kommissionsmitglieder durch die Bildungsdirektion. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(10) Die Mitglieder der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes gemäß § 68 und § 91 Abs. 2 LDG 1984 selbständig und unabhängig.

(11) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission sowie die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt scheiden aus ihrer Funktion aus, wenn in ihrer dienstlichen Stellung eine Veränderung eintritt, mit der die Voraussetzungen ihrer Funktion entfallen.

 

(Anm: LGBl.Nr. 11/2015)

§ 11 Oö. LDHG 1986 § 11


(1) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission hat die Einleitung eines jeden Verfahrens ohne unnötigen Aufschub der Bildungsdirektion zur Kenntnis zu bringen und dieser die Möglichkeit einzuräumen, vor der Beschlussfassung durch die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission eine Stellungnahme abzugeben.

(2) Der Beschluss der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 92 Abs. 2 LDG 1984 ist der Bildungsdirektion zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Bildungsdirektion ist gemäß § 93 Abs. 1 LDG 1984 von der mündlichen Verhandlung zu verständigen. Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist von der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission innerhalb von zwei Wochen ab Beschlussfassung gemäß § 95 Abs. 3 LDG 1984 der Bildungsdirektion zur Kenntnis zu bringen. Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Beschwerde eingebracht, ist die Bildungsdirektion gemäß § 95 Abs. 4 LDG 1984 unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und ist ihr eine allfällige Beschwerdevorentscheidung zu übermitteln. Weiters ist die Bildungsdirektion gemäß § 95 Abs. 5 LDG 1984 vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses oder gemäß § 87 Abs. 3 LDG 1984 von einer Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

§ 20 Oö. LDHG 1986 § 20


(1) Im Rahmen der gemäß § 57 des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 durch die Bildungsdirektion zu erlassenden Schulbau- und -einrichtungsverordnung sind die im Sinn des § 112 Abs. 2 LDG 1984 und § 26 Abs. 4 LVG iVm. § 112 Abs. 2 LDG 1984 sowie § 2 Abs. 8 LVG iVm. § 112 Abs. 2 LDG 1984 zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Lehrpersonen erforderlichen Maßnahmen zu regeln; solche Maßnahmen dürfen sinngemäß nur Regelungsgegenstände gemäß § 57 Abs. 2 Z 2 bis 6 des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 zum Inhalt haben.

(2) Zur Überprüfung der Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind von der Bildungsdirektion Bedienstete der Bildungsdirektion oder im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber Bedienstete des Amtes der Oö. Landesregierung, die entsprechende Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitnehmer- bzw. Bedienstetenschutzes besitzen, als Kontrollorgane in erforderlicher Anzahl zu bestellen.

(3) Hinsichtlich der den Kontrollorganen zukommenden Aufgaben und Befugnisse gelten die nach § 112 LDG 1984 bzw. § 26 Abs. 4 LVG iVm. § 112 LDG 1984 sowie § 2 Abs. 8 LVG iVm. § 112 LDG 1984 für anwendbar erklärten Bestimmungen des 8. Abschnitts des Bundes-Bedienstetenschutz-gesetzes

 

(Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

§ 20b Oö. LDHG 1986 § 20b


(1) Bei der beim Amt der Oö. Landesregierung eingerichteten Antidiskriminierungsstelle sind in Angelegenheiten der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt (§§ 7b bis 7q Behinderteneinstellungsgesetz) Schlichtungsverfahren durchzuführen. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(2) Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung des Anbringens, mit dem Schlichtung begehrt wird, durch die eine Diskriminierung behauptende Person. Auf die Einbringung ist § 13 AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Anbringen schriftlich oder mündlich zu Protokoll eingebracht werden muss. §§ 32 und 33 AVG sind anzuwenden.

(3) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung oder mit der Zustellung der Bestätigung der Antidiskriminierungsstelle, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte, an die eine Diskriminierung behauptende Person. § 8 des Zustellgesetzes ist anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(Anm: LGBl. Nr. 149/2006, 90/2013)

§ 20c Oö. LDHG 1986 Mediation


(1) Die Antidiskriminierungsstelle hat unter Einbeziehung einer Prüfung des Einsatzes möglicher Förderungen nach bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften zu versuchen, einen einvernehmlichen Ausgleich der Interessensgegensätze zwischen den Parteien herbeizuführen.

(2) Der Einsatz von Mediation durch eine Person, die eine Qualifikation im Sinn des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes hat, kann angeboten werden. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(Anm: LGBl. Nr. 149/2006)

§ 20d Oö. LDHG 1986 § 20d


(1) Die Kosten für eine allfällige Mediation sowie für die allfällige Beiziehung von Sachverständigen und sonstigen Fachleuten trägt das Land.

(2) Personen, die einer Einladung der Antidiskriminierungsstelle im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nachgekommen sind, haben Anspruch auf die Zeuginnen und Zeugen zustehenden Gebühren im Sinn des § 3 des Gebührenanspruchsgesetzes gegenüber dem Land. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(Anm: LGBl. Nr. 149/2006, 90/2013)

§ 20e Oö. LDHG 1986 § 20e


(1) Bei der Bildungsdirektion ist die Gleichbehandlungskommission für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen einzurichten. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(2) Der Gleichbehandlungskommission gehören als Mitglieder an:

1.

die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte (zugleich Vorsitz in der Kommission);

2.

eine rechtskundige Vertreterin oder ein rechtskundiger Vertreter des Amtes der Oö. Landesregierung;

3.

eine rechtskundige Vertreterin oder ein rechtskundiger Vertreter der Bildungsdirektion;

4.

in Angelegenheiten einer Lehrperson für allgemeinbildende Pflichtschulen eine Vertreterin oder ein Vertreter des Zentralausschusses für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen;

5.

in Angelegenheiten einer Lehrperson für berufsbildende Pflichtschulen eine Vertreterin oder ein Vertreter des Zentralausschusses für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen.

(Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(3) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind von der Bildungsdirektion, im Fall des Abs. 2 Z 2 im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber, für den Zeitraum der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Zentralausschüsse für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für Pflichtschulen in Oberösterreich zu bestellen. Gleichzeitig hat die Bildungsdirektion, im Fall des Abs. 2 Z 2 im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber, für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(4) Nach Ablauf der Funktionsdauer führen die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Kommission gemäß Abs. 3 weiter.

(5) Hinsichtlich der unter Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder ist auf Vorschläge des jeweiligen Zentralausschusses Bedacht zu nehmen.

(6) Im Bedarfsfall ist die Gleichbehandlungskommission durch Neubestellung von Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

(Anm: LGBl. Nr. 25/2009)

§ 20f Oö. LDHG 1986 Geschäftsführung der


(1) Die (Der) Vorsitzende und im Fall ihrer (seiner) Verhinderung die Stellvertreterin (der Stellvertreter) hat die Gleichbehandlungskommission nach Bedarf ohne unnötigen Aufschub einzuberufen.

(2) Ein Mitglied der Gleichbehandlungskommission, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, ist durch sein Ersatzmitglied zu vertreten.

(3) Die Gleichbehandlungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(4) Auf Verlangen von einem Mitglied ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.

(5) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für welche die (der) Vorsitzende gestimmt hat. Die (Der) Vorsitzende hat ihre (seine) Stimme zuletzt abzugeben.

(6) Die Gleichbehandlungskommission kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere die Form der Einberufung, die Behandlung der Beratungsgegenstände, die Erstellung der Gutachten etc. geregelt werden kann.

(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung dieses Amtes weisungsfrei.

(8) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission zu unterrichten. Die Gleichbehandlungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. (Anm: LGBl. Nr. 60/2010)

(Anm: LGBl. Nr. 25/2009)

§ 20g Oö. LDHG 1986 Gleichbehandlungsbeauftragte(r)


(1) Die Bildungsdirektion hat eine Bedienstete (einen Bediensteten) der Bildungsdirektion oder eine Lehrperson an einer öffentlichen Pflichtschule zur (zum) Gleichbehandlungsbeauftragten für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und für den Fall ihrer (seiner) Verhinderung eine Stellvertreterin (einen Stellvertreter) zu bestellen. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(2) Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte und deren (dessen) Stellvertreterin (Stellvertreter) sind für den Zeitraum der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Zentralausschüsse der Landeslehrer für Pflichtschulen in Oberösterreich zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Person. Wiederbestellungen sind zulässig.

(3) Bei der Bestellung ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass die Person Erfahrungen mit der Vertretung von Bediensteten unter gleichbehandlungs- und frauenfördernden Gesichtspunkten aufweist.

(Anm: LGBl. Nr. 25/2009)

§ 20h Oö. LDHG 1986 Rechtsstellung der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten


(1) (Verfassungsbestimmung) Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer (seiner) Tätigkeit weisungsfrei.

(1a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten zu unterrichten. Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. (Anm: LGBl. Nr. 60/2010)

(2) Der (Dem) Gleichbehandlungsbeauftragten und im Vertretungsfall ihrer bzw. ihrem (seiner bzw. seinem) Stellvertreterin (Stellvertreter) steht unter Fortzahlung ihrer (seiner) Dienstbezüge die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist der (dem) Dienstvorgesetzten mitzuteilen.

(3) Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte darf in Ausübung ihrer (seiner) Tätigkeit nicht beschränkt werden und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden. Aus dieser Tätigkeit darf ihr (ihm) bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.

(4) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse erlauben, ist der (dem) Gleichbehandlungsbeauftragten die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf den Gebieten der Gleichbehandlung und Frauenförderung zu ermöglichen.

(Anm: LGBl. Nr. 25/2009)

§ 20i Oö. LDHG 1986


§ 20i

Verschwiegenheitspflicht

 

(1) Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte sowie deren (dessen) Stellvertreterin (Stellvertreter) sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieses Amtes bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, Verschwiegenheit zu bewahren.

 

(2) Außerdem sind sie zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.

 

(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte (Gleichbehandlungsbeauftragter) oder als Mitglied der Gleichbehandlungskommission fort.

 

(Anm: LGBl. Nr. 25/2009)

§ 20j Oö. LDHG 1986


§ 20j

Ruhen und Enden der Mitgliedschaft
und von Funktionen

 

(1) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft zur Gleichbehandlungskommission sowie die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte (Gleichbehandlungsbeauftragter) bzw. Stellvertreterin (Stellvertreter) der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten ruhen

1.

ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,

2.

während der Zeit

a)

der (vorläufigen) Suspendierung,

b)

der Außerdienststellung,

c)

eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und

d)

der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.

 

(2) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft und die Funktionen nach Abs. 1 enden

1.

mit dem Ablauf der Funktionsdauer,

2.

mit dem Ausscheiden aus dem Dienstnehmervertretungskörper,

3.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

4.

mit dem Ausscheiden aus dem Bundes- oder Landesdienst und

5.

durch Verzicht.

 

(3) Die Landesregierung hat Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission sowie die (den) Gleichbehandlungsbeauftragte (Gleichbehandlungsbeauftragten) oder deren (dessen) Stellvertreterin (Stellvertreter) von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese

1.

aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder

2.

die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.

(Anm: LGBl. Nr. 60/2010)

 

(Anm: LGBl. Nr. 25/2009)

§ 20k Oö. LDHG 1986


(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:

-

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018;

-

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018;

-

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018;

-

Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2019;

-

Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2019;

-

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2019;

-

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG), BGBl. Nr. 172/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2019;

-

Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2019;

-

Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2019;

-

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2019;

-

Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003;

-

Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018.

(Anm: LGBl. Nr. 114/2018, 113/2019)

§ 21 Oö. LDHG 1986


IX. HAUPTSTÜCK

Schlußbestimmungen

 

§ 21

 

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

 

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1980, LGBl. Nr. 38, außer Kraft.

 

(Anm: LGBl. Nr. 100/1997, 25/2009)

Artikel

Art. 12 Oö. LDHG 1986


(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 47/2019)

(1) Dieses Landesgesetz tritt nach Maßgabe folgender Bestimmungen in Kraft:

1.

Art. IV Z 1, 3, 4, 5, 7 und 9 und Art. V mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich;

2.

Art. XI mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten;

3.

die übrigen Bestimmungen, soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, mit 1. September 2019.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die im Art. VI Z 7 enthaltene Verfassungsbestimmung des § 2c Abs. 2 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988 und Art. X Z 4 treten mit 1. September 2019 in Kraft.

(3) In den Angelegenheiten, deren Vollziehung auf Grund dieses Landesgesetzes gemäß Art. 113 Abs. 4 zweiter Satz B-VG auf die Bildungsdirektion übertragen wird, sind sämtliche bis zum 1. September 2019 der Landesregierung als Normadressat oder als Normsetzer zuzuordnenden Rechtsakte ab diesem Zeitpunkt der Bildungsdirektion zuzuordnen.

(4) Verordnungen in den im Abs. 3 umschriebenen Angelegenheiten können von der Bildungsdirektion bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 Z 3 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

(5) Die für die Übernahme der im Abs. 3 umschriebenen Angelegenheiten durch die Bildungsdirektion erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können ebenfalls bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an gesetzt werden.

(6) Die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission gemäß § 9 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz bleibt bis zu der nach § 10 Abs. 9 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz vorgesehenen Neubestellung der Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz in der bis zum Inkrafttreten des Art. V dieses Landesgesetzes geltenden Fassung weiter im Amt. Bis zu dieser Neubestellung ist auch § 9 Abs. 6 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz in der bis zum Inkrafttreten des Art. V dieses Landesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. IX des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 anhängigen Verfahren nach dem Oö. Landes-Gehaltsgesetz betreffend Lehrpersonen an einer Privatschule des Landes Oberösterreich nach § 45a Oö. LBG sind von der bisher zuständigen Dienstbehörde fortzuführen und abzuschließen.

Art. 2 Oö. LDHG 1986


Artikel II

(Übergangsrecht zur Novelle LGBl. Nr. 25/2009)

 

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 2008 in Kraft.

 

(2) Die Zahl der nach den bisherigen Bestimmungen bestellten Lehrervertreter(innen) in den Leistungsfeststellungskommissionen für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen sowie die Zahl der nach den bisherigen Bestimmungen bestellten Lehrervertreter (innen) der Kommissionen für Landeslehrer für Berufsschulen und die Zusammensetzung der Senate in den Kommissionen für Landeslehrer für Berufsschulen bleibt bis zu der nach § 17 Abs. 9 vorgesehenen Neubestellung der Lehrervertreter(innen) in diesen Kommissionen unverändert.

 

(3) § 2 Abs. 1 lit. d, § 2 Abs. 2 lit. b, § 3 lit. e und § 4 lit. c sind in der am 31. August 2008 geltenden Fassung bezüglich der Aufhebung der Schulfestigkeit von Lehrerstellen weiterhin anzuwenden.

Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 (Oö. LDHG 1986) Fundstelle


§  1

Allgemeines

§  2

Landesregierung

§  3

Kollegium des Landesschulrates

§  4

Entfallen

§  5

Entfallen

§  6

Landesschulrat

§  7

Schulleiter

§  8

Oberbehörde

II. HAUPTSTÜCK

Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission

§  9

Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission

§ 10

Bestellung der Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter, Funktionsperiode der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission

§ 11

Mitwirkung des Landesschulrats

§ 12

Entschädigung

III. HAUPTSTÜCK

§ 13

Entfallen

§ 14

Entfallen

§ 15

Entfallen

§ 16

Entfallen

IV. HAUPTSTÜCK

§ 17

Entfallen

§ 18

Entfallen

§ 19

Entfallen

V. HAUPTSTÜCK

Schutz des Lebens und der Gesundheit der Landeslehrer

§ 20

 

VI. HAUPTSTÜCK
Leiterobjektivierung

§ 20a

 

VII. HAUPTSTÜCK
Schlichtung

§ 20b

Schlichtungsverfahren

§ 20c

Mediation

§ 20d

Kosten der Schlichtung

VIII. HAUPTSTÜCK

Gleichbehandlung

§ 20e

Gleichbehandlungskommission

§ 20f

Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission

§ 20g

Gleichbehandlungsbeauftragte(r)

§ 20h

Rechtsstellung der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten

§ 20i

Verschwiegenheitspflicht

§ 20j

Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen

IX. HAUPTSTÜCK

Schlußbestimmungen

§ 21

 

 

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