§ 10 Oö. LDHG 1986 § 10

Oö. LDHG 1986 - Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter sowie ihre Ersatzmitglieder in der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission werden auf Grund eines Vorschlags des Zentralausschusses für die Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen bzw. des Zentralausschusses für die Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für Berufsschulen von der Bildungsdirektion bestellt. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(2) Bei der Erstattung der Vorschläge der Zentralausschüsse an die Bildungsdirektion sind die Mandatsverhältnisse in den vorschlagenden Organen der Lehrerpersonalvertretung auf Grund der letzten Personalvertretungswahl zu berücksichtigen. Bei der Aufteilung der Anzahl der vorzuschlagenden Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter auf die jeweiligen Fraktionen in den vorschlagenden Organen ist § 20 Abs. 8 Bundes-Personalvertretungsgesetz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen die jeder Fraktion zustehende Anzahl der Mandate im Zentralausschuss zu treten hat. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(3) Für jede gemäß Abs. 1 und 2 bestellte Lehrervertreterin bzw. für jeden gemäß Abs. 1 und 2 bestellten Lehrervertreter ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jede Lehrervertreterin und jeder Lehrervertreter kann im Senat von jedem Ersatzmitglied seiner Fraktion vertreten werden. Für die Teilnahme des Ersatzmitglieds an den Sitzungen hat die verhinderte Lehrervertreterin bzw. der verhinderte Lehrervertreter selbst zu sorgen.

(4) Im Sinn des § 9 Abs. 7 sind von der für die Religionslehrerin bzw. für den Religionslehrer zuständigen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft der Bildungsdirektion im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Religionslehrerinnen oder Religionslehrer vorzuschlagen. Abs. 3 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(5) Allen Vorschlägen an die Bildungsdirektion sind die schriftlichen Zustimmungserklärungen der Vorgeschlagenen anzuschließen. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(6) Die Bildungsdirektion hat jene Vorschläge zurückzuweisen, die gegen rechtliche Vorschriften verstoßen. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(7) Die Bildungsdirektion hat die Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter sowie deren Ersatzmitglieder ohne Bindung an Vorschläge zu bestellen, wenn die Erstellung von den rechtlichen Vorschriften entsprechenden Vorschlägen für die Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter sowie für die Religionslehrerinnen und Religionslehrer nicht binnen zwei Monaten nach der Wahl der Zentralausschüsse erfolgt. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(8) Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter bzw. Ersatzmitglieder in der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission können nur definitive und disziplinär unbescholtene Landeslehrerinnen und Landeslehrer des Dienststandes sein.

(9) Die Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter in der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission werden für den Zeitraum der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der im Abs. 1 genannten Zentralausschüsse in Oberösterreich bestellt. Die Funktionsperiode der Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter dauert aber jedenfalls bis zur gültigen Bestellung der neuen Kommissionsmitglieder durch die Bildungsdirektion. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(10) Die Mitglieder der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes gemäß § 68 und § 91 Abs. 2 LDG 1984 selbständig und unabhängig.

(11) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission sowie die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt scheiden aus ihrer Funktion aus, wenn in ihrer dienstlichen Stellung eine Veränderung eintritt, mit der die Voraussetzungen ihrer Funktion entfallen.

 

(Anm: LGBl.Nr. 11/2015)

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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