§ 20e Oö. LDHG 1986 § 20e

Oö. LDHG 1986 - Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Bei der Bildungsdirektion ist die Gleichbehandlungskommission für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen einzurichten. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(2) Der Gleichbehandlungskommission gehören als Mitglieder an:

1.

die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte (zugleich Vorsitz in der Kommission);

2.

eine rechtskundige Vertreterin oder ein rechtskundiger Vertreter des Amtes der Oö. Landesregierung;

3.

eine rechtskundige Vertreterin oder ein rechtskundiger Vertreter der Bildungsdirektion;

4.

in Angelegenheiten einer Lehrperson für allgemeinbildende Pflichtschulen eine Vertreterin oder ein Vertreter des Zentralausschusses für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen;

5.

in Angelegenheiten einer Lehrperson für berufsbildende Pflichtschulen eine Vertreterin oder ein Vertreter des Zentralausschusses für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen.

(Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(3) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind von der Bildungsdirektion, im Fall des Abs. 2 Z 2 im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber, für den Zeitraum der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Zentralausschüsse für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für Pflichtschulen in Oberösterreich zu bestellen. Gleichzeitig hat die Bildungsdirektion, im Fall des Abs. 2 Z 2 im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber, für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(4) Nach Ablauf der Funktionsdauer führen die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Kommission gemäß Abs. 3 weiter.

(5) Hinsichtlich der unter Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder ist auf Vorschläge des jeweiligen Zentralausschusses Bedacht zu nehmen.

(6) Im Bedarfsfall ist die Gleichbehandlungskommission durch Neubestellung von Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

(Anm: LGBl. Nr. 25/2009)

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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