§ 20g Oö. LDHG 1986 Gleichbehandlungsbeauftragte(r)

Oö. LDHG 1986 - Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Bildungsdirektion hat eine Bedienstete (einen Bediensteten) der Bildungsdirektion oder eine Lehrperson an einer öffentlichen Pflichtschule zur (zum) Gleichbehandlungsbeauftragten für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und für den Fall ihrer (seiner) Verhinderung eine Stellvertreterin (einen Stellvertreter) zu bestellen. Gleichbehandlungsstelle im Sinn der Richtlinie (EU) 2024/1500 ist die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen im Zusammenwirken mit der Gleichbehandlungskommission. (Anm: LGBl.Nr. 114/2018, 57/2026)Die Bildungsdirektion hat eine Bedienstete (einen Bediensteten) der Bildungsdirektion oder eine Lehrperson an einer öffentlichen Pflichtschule zur (zum) Gleichbehandlungsbeauftragten für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und für den Fall ihrer (seiner) Verhinderung eine Stellvertreterin (einen Stellvertreter) zu bestellen. Gleichbehandlungsstelle im Sinn der Richtlinie (EU) 2024/1500 ist die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen im Zusammenwirken mit der Gleichbehandlungskommission. Anmerkung, LGBl.Nr. 114 aus 2018,, 57 aus 2026,)
  2. (2)Absatz 2,Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte und deren (dessen) Stellvertreterin (Stellvertreter) sind für den Zeitraum der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Zentralausschüsse der Landeslehrer für Pflichtschulen in Oberösterreich zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Person. Wiederbestellungen sind zulässig.
  3. (2a)Absatz 2 a,Rechtzeitig vor dem Ende der Funktionsperiode hat die Bildungsdirektion die Ausschreibung für die Funktion der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten bei ihren Bediensteten bekannt zu machen sowie die Zentralausschüsse für Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemein- und berufsbildende Pflichtschulen über die Wahrnehmung ihres Vorschlagsrechts gemäß § 20e Abs. 5 zu informieren. Die Bestellung der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten ist im Verordnungsblatt der Bildungsdirektion kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)Rechtzeitig vor dem Ende der Funktionsperiode hat die Bildungsdirektion die Ausschreibung für die Funktion der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten bei ihren Bediensteten bekannt zu machen sowie die Zentralausschüsse für Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemein- und berufsbildende Pflichtschulen über die Wahrnehmung ihres Vorschlagsrechts gemäß Paragraph 20 e, Absatz 5, zu informieren. Die Bestellung der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten ist im Verordnungsblatt der Bildungsdirektion kundzumachen. Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)
  4. (3)Absatz 3,Bei der Bestellung ist auf die persönliche und fachliche Eignung und insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass die Person Kenntnisse und Erfahrungen in Fragen der Gleichbehandlung aufweist. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)Bei der Bestellung ist auf die persönliche und fachliche Eignung und insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass die Person Kenntnisse und Erfahrungen in Fragen der Gleichbehandlung aufweist. Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)

(Anm: LGBl.Nr. 25/2009)Anmerkung, LGBl.Nr. 25 aus 2009,)

In Kraft seit 19.06.2026 bis 31.12.9999
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