§ 20g Oö. LDHG 1986 Gleichbehandlungsbeauftragte(r)

Oö. LDHG 1986 - Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Bildungsdirektion hat eine Bedienstete (einen Bediensteten) der Bildungsdirektion oder eine Lehrperson an einer öffentlichen Pflichtschule zur (zum) Gleichbehandlungsbeauftragten für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und für den Fall ihrer (seiner) Verhinderung eine Stellvertreterin (einen Stellvertreter) zu bestellen. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(2) Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte und deren (dessen) Stellvertreterin (Stellvertreter) sind für den Zeitraum der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Zentralausschüsse der Landeslehrer für Pflichtschulen in Oberösterreich zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Person. Wiederbestellungen sind zulässig.

(3) Bei der Bestellung ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass die Person Erfahrungen mit der Vertretung von Bediensteten unter gleichbehandlungs- und frauenfördernden Gesichtspunkten aufweist.

(Anm: LGBl. Nr. 25/2009)

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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