Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2025
(1)Absatz einsDie (Der) Vorsitzende und im Fall ihrer (seiner) Verhinderung die Stellvertreterin (der Stellvertreter) hat die Gleichbehandlungskommission nach Bedarf ohne unnötigen Aufschub einzuberufen.
(2)Absatz 2Ein Mitglied der Gleichbehandlungskommission, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, ist durch sein Ersatzmitglied zu vertreten.
(3)Absatz 3Die Gleichbehandlungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(4)Absatz 4Auf Verlangen von einem Mitglied ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
(5)Absatz 5Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für welche die (der) Vorsitzende gestimmt hat. Die (Der) Vorsitzende hat ihre (seine) Stimme zuletzt abzugeben.
(6)Absatz 6Die Gleichbehandlungskommission kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere die Form der Einberufung, die Behandlung der Beratungsgegenstände, die Erstellung der Gutachten etc. geregelt werden kann.
(7)Absatz 7(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung dieses Amtes weisungsfrei.
(8)Absatz 8Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission zu unterrichten. Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 20i zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010, 64/2025)Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission zu unterrichten. Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Paragraph 20 i, zu erteilen. Anmerkung, LGBl.Nr. 60/2010, 64/2025)
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