Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2026
(1)Absatz eins,Die (Der) Vorsitzende und im Fall ihrer (seiner) Verhinderung die Stellvertreterin (der Stellvertreter) hat die Gleichbehandlungskommission nach Bedarf ohne unnötigen Aufschub einzuberufen.
(2)Absatz 2,Ein Mitglied der Gleichbehandlungskommission, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, ist durch sein Ersatzmitglied zu vertreten.
(3)Absatz 3,Die Gleichbehandlungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(4)Absatz 4,Auf Verlangen von einem Mitglied ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
(5)Absatz 5,Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für welche die (der) Vorsitzende gestimmt hat. Die (Der) Vorsitzende hat ihre (seine) Stimme zuletzt abzugeben.
(6)Absatz 6,Die Gleichbehandlungskommission kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere die Form der Einberufung, die Behandlung der Beratungsgegenstände, die Erstellung der Gutachten etc. geregelt werden kann.
(7)Absatz 7,(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung dieses Amtes weisungsfrei.
(8)Absatz 8,Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission zu unterrichten. Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 20i zu erteilen, soweit dies nicht der völligen Unabhängigkeit im Sinn der unionsrechtlichen Vorgaben widerspricht. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010, 64/2025, 57/2026)Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission zu unterrichten. Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Paragraph 20 i, zu erteilen, soweit dies nicht der völligen Unabhängigkeit im Sinn der unionsrechtlichen Vorgaben widerspricht. Anmerkung, LGBl.Nr. 60 aus 2010,, 64 aus 2025,, 57 aus 2026,)
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