§ 20g Oö. LDHG 1986 Gleichbehandlungsbeauftragte(r)

Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
§ 20g

Gleichbehandlungsbeauftragte(r)

(1) Der LandesschulratDie Bildungsdirektion hat eine Bedienstete (einen Bediensteten) der Bildungsdirektion oder eine Lehrerin (einen Lehrer)Lehrperson an einer öffentlichen Pflichtschule zur (zum) Gleichbehandlungsbeauftragten für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und für den Fall ihrer (seiner) Verhinderung eine Stellvertreterin (einen Stellvertreter) zu bestellen.

(Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(2) Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte und deren (dessen) Stellvertreterin (Stellvertreter) sind für den Zeitraum der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Zentralausschüsse der Landeslehrer für Pflichtschulen in Oberösterreich zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Person. Wiederbestellungen sind zulässig.

(3) Bei der Bestellung ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass die Person Erfahrungen mit der Vertretung von Bediensteten unter gleichbehandlungs- und frauenfördernden Gesichtspunkten aufweist.

(Anm: LGBl. Nr. 25/2009)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.2018
§ 20g

Gleichbehandlungsbeauftragte(r)

(1) Der LandesschulratDie Bildungsdirektion hat eine Bedienstete (einen Bediensteten) der Bildungsdirektion oder eine Lehrerin (einen Lehrer)Lehrperson an einer öffentlichen Pflichtschule zur (zum) Gleichbehandlungsbeauftragten für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und für den Fall ihrer (seiner) Verhinderung eine Stellvertreterin (einen Stellvertreter) zu bestellen.

(Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(2) Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte und deren (dessen) Stellvertreterin (Stellvertreter) sind für den Zeitraum der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Zentralausschüsse der Landeslehrer für Pflichtschulen in Oberösterreich zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Person. Wiederbestellungen sind zulässig.

(3) Bei der Bestellung ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass die Person Erfahrungen mit der Vertretung von Bediensteten unter gleichbehandlungs- und frauenfördernden Gesichtspunkten aufweist.

(Anm: LGBl. Nr. 25/2009)

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