§ 20e Oö. LDHG 1986

Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei der Bildungsdirektion ist die Gleichbehandlungskommission für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen einzurichten. (Anm: LGBl.Nr. 114/2018)Bei der Bildungsdirektion ist die Gleichbehandlungskommission für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen einzurichten. Anmerkung, LGBl.Nr. 114 aus 2018,)
  2. (2)Absatz 2,Der Gleichbehandlungskommission gehören als Mitglieder an:
    1. 1.Ziffer einsdie bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte (zugleich Vorsitz in der Kommission);
    2. 2.Ziffer 2eine rechtskundige Vertreterin oder ein rechtskundiger Vertreter des Amtes der Oö. Landesregierung;
    3. 3.Ziffer 3eine rechtskundige Vertreterin oder ein rechtskundiger Vertreter der Bildungsdirektion;
    4. 4.Ziffer 4in Angelegenheiten einer Lehrperson für allgemeinbildende Pflichtschulen eine Vertreterin oder ein Vertreter des Zentralausschusses für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen;
    5. 5.Ziffer 5in Angelegenheiten einer Lehrperson für berufsbildende Pflichtschulen eine Vertreterin oder ein Vertreter des Zentralausschusses für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen.
    (Anm: LGBl.Nr. 114/2018)Anmerkung, LGBl.Nr. 114 aus 2018,)
  3. (3)Absatz 3,Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind von der Bildungsdirektion, im Fall des Abs. 2 Z 2 im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber, für den Zeitraum der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Zentralausschüsse für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für Pflichtschulen in Oberösterreich zu bestellen. Gleichzeitig hat die Bildungsdirektion, im Fall des Abs. 2 Z 2 im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber, für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds. (Anm: LGBl.Nr. 114/2018)Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind von der Bildungsdirektion, im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber, für den Zeitraum der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Zentralausschüsse für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für Pflichtschulen in Oberösterreich zu bestellen. Gleichzeitig hat die Bildungsdirektion, im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber, für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds. Anmerkung, LGBl.Nr. 114 aus 2018,)
  4. (4)Absatz 4,Nach Ablauf der Funktionsdauer führen die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Kommission gemäß Abs. 3 weiter.Nach Ablauf der Funktionsdauer führen die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Kommission gemäß Absatz 3, weiter.
  5. (5)Absatz 5,Hinsichtlich der unter Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder ist auf Vorschläge des jeweiligen Zentralausschusses Bedacht zu nehmen. Hinsichtlich der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten haben die Zentralausschüsse der allgemein- und berufsbildenden Pflichtschulen das Recht, der Bildungsdirektion einen Vorschlag zu unterbreiten. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)Hinsichtlich der unter Absatz 2, Ziffer 4 und 5 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder ist auf Vorschläge des jeweiligen Zentralausschusses Bedacht zu nehmen. Hinsichtlich der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten haben die Zentralausschüsse der allgemein- und berufsbildenden Pflichtschulen das Recht, der Bildungsdirektion einen Vorschlag zu unterbreiten. Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)
  6. (6)Absatz 6,Im Bedarfsfall ist die Gleichbehandlungskommission durch Neubestellung von Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

(1) Bei der Bildungsdirektion ist die Gleichbehandlungskommission für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen einzurichten. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018LGBl.Nr. 25/2009)

(2) Der Gleichbehandlungskommission gehören als Mitglieder an:

1.

die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte (zugleich Vorsitz in der Kommission);

2.

eine rechtskundige Vertreterin oder ein rechtskundiger Vertreter des Amtes der Oö. Landesregierung;

3.

eine rechtskundige Vertreterin oder ein rechtskundiger Vertreter der Bildungsdirektion;

4.

in Angelegenheiten einer Lehrperson für allgemeinbildende Pflichtschulen eine Vertreterin oder ein Vertreter des Zentralausschusses für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen;

5.

in Angelegenheiten einer Lehrperson für berufsbildende Pflichtschulen eine Vertreterin oder ein Vertreter des Zentralausschusses für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen.

(Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(3) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind von der BildungsdirektionAnmerkung, im Fall des AbsLGBl.Nr. 2 Z 2 im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber25 aus 2009, für den Zeitraum der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Zentralausschüsse für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für Pflichtschulen in Oberösterreich zu bestellen. Gleichzeitig hat die Bildungsdirektion, im Fall des Abs. 2 Z 2 im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber, für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(4) Nach Ablauf der Funktionsdauer führen die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Kommission gemäß Abs. 3 weiter.

(5) Hinsichtlich der unter Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder ist auf Vorschläge des jeweiligen Zentralausschusses Bedacht zu nehmen.

(6) Im Bedarfsfall ist die Gleichbehandlungskommission durch Neubestellung von Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

(Anm: LGBl. Nr. 25/2009)

Stand vor dem 18.06.2026

In Kraft vom 01.01.2019 bis 18.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei der Bildungsdirektion ist die Gleichbehandlungskommission für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen einzurichten. (Anm: LGBl.Nr. 114/2018)Bei der Bildungsdirektion ist die Gleichbehandlungskommission für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen einzurichten. Anmerkung, LGBl.Nr. 114 aus 2018,)
  2. (2)Absatz 2,Der Gleichbehandlungskommission gehören als Mitglieder an:
    1. 1.Ziffer einsdie bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte (zugleich Vorsitz in der Kommission);
    2. 2.Ziffer 2eine rechtskundige Vertreterin oder ein rechtskundiger Vertreter des Amtes der Oö. Landesregierung;
    3. 3.Ziffer 3eine rechtskundige Vertreterin oder ein rechtskundiger Vertreter der Bildungsdirektion;
    4. 4.Ziffer 4in Angelegenheiten einer Lehrperson für allgemeinbildende Pflichtschulen eine Vertreterin oder ein Vertreter des Zentralausschusses für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen;
    5. 5.Ziffer 5in Angelegenheiten einer Lehrperson für berufsbildende Pflichtschulen eine Vertreterin oder ein Vertreter des Zentralausschusses für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen.
    (Anm: LGBl.Nr. 114/2018)Anmerkung, LGBl.Nr. 114 aus 2018,)
  3. (3)Absatz 3,Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind von der Bildungsdirektion, im Fall des Abs. 2 Z 2 im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber, für den Zeitraum der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Zentralausschüsse für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für Pflichtschulen in Oberösterreich zu bestellen. Gleichzeitig hat die Bildungsdirektion, im Fall des Abs. 2 Z 2 im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber, für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds. (Anm: LGBl.Nr. 114/2018)Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind von der Bildungsdirektion, im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber, für den Zeitraum der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Zentralausschüsse für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für Pflichtschulen in Oberösterreich zu bestellen. Gleichzeitig hat die Bildungsdirektion, im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber, für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds. Anmerkung, LGBl.Nr. 114 aus 2018,)
  4. (4)Absatz 4,Nach Ablauf der Funktionsdauer führen die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Kommission gemäß Abs. 3 weiter.Nach Ablauf der Funktionsdauer führen die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Kommission gemäß Absatz 3, weiter.
  5. (5)Absatz 5,Hinsichtlich der unter Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder ist auf Vorschläge des jeweiligen Zentralausschusses Bedacht zu nehmen. Hinsichtlich der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten haben die Zentralausschüsse der allgemein- und berufsbildenden Pflichtschulen das Recht, der Bildungsdirektion einen Vorschlag zu unterbreiten. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)Hinsichtlich der unter Absatz 2, Ziffer 4 und 5 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder ist auf Vorschläge des jeweiligen Zentralausschusses Bedacht zu nehmen. Hinsichtlich der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten haben die Zentralausschüsse der allgemein- und berufsbildenden Pflichtschulen das Recht, der Bildungsdirektion einen Vorschlag zu unterbreiten. Anmerkung, LGBl.Nr. 57 aus 2026,)
  6. (6)Absatz 6,Im Bedarfsfall ist die Gleichbehandlungskommission durch Neubestellung von Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

(1) Bei der Bildungsdirektion ist die Gleichbehandlungskommission für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen einzurichten. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018LGBl.Nr. 25/2009)

(2) Der Gleichbehandlungskommission gehören als Mitglieder an:

1.

die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte (zugleich Vorsitz in der Kommission);

2.

eine rechtskundige Vertreterin oder ein rechtskundiger Vertreter des Amtes der Oö. Landesregierung;

3.

eine rechtskundige Vertreterin oder ein rechtskundiger Vertreter der Bildungsdirektion;

4.

in Angelegenheiten einer Lehrperson für allgemeinbildende Pflichtschulen eine Vertreterin oder ein Vertreter des Zentralausschusses für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen;

5.

in Angelegenheiten einer Lehrperson für berufsbildende Pflichtschulen eine Vertreterin oder ein Vertreter des Zentralausschusses für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen.

(Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(3) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind von der BildungsdirektionAnmerkung, im Fall des AbsLGBl.Nr. 2 Z 2 im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber25 aus 2009, für den Zeitraum der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Zentralausschüsse für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für Pflichtschulen in Oberösterreich zu bestellen. Gleichzeitig hat die Bildungsdirektion, im Fall des Abs. 2 Z 2 im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber, für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(4) Nach Ablauf der Funktionsdauer führen die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Kommission gemäß Abs. 3 weiter.

(5) Hinsichtlich der unter Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder ist auf Vorschläge des jeweiligen Zentralausschusses Bedacht zu nehmen.

(6) Im Bedarfsfall ist die Gleichbehandlungskommission durch Neubestellung von Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

(Anm: LGBl. Nr. 25/2009)

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