Art. 14 Oö. L-VG

Oö. L-VG - Oö. Landes-Verfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Das Land Oberösterreich bekennt sich zur Pflege von Wissenschaft, Bildung, Kunst und Sport sowie zu seiner kulturellen Entwicklung und Identität einschließlich der Sprache. Es achtet die Freiheit, Unabhängigkeit und Vielfalt des kulturellen Lebens und fördert die Teilnahme und Mitwirkung eines jeden am kulturellen Leben.

(2) Das Land Oberösterreich fördert die umfassende Bildung seiner Bürger und ein umfassendes Bildungsangebot für diese.

 

(Anm: LGBl. Nr. 6/2001)

In Kraft seit 01.03.2001 bis 31.12.9999
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