Art. 14 Oö. L-VG

Oö. Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2001 bis 31.12.9999

Artikel 14

(1) Das Land Oberösterreich bekennt sich zur Pflege von Wissenschaft, Bildung, Kunst und KunstSport sowie zur Heimatpflegezu seiner kulturellen Entwicklung und Identität einschließlich der Sprache. Es achtet die Freiheit, Unabhängigkeit und Vielfalt des kulturellen Lebens und fördert im Rahmen seines selbständigen Wirkungsbereiches die Teilnahme und Mitwirkung eines jeden am kulturellen Leben.

(2) Das Land Oberösterreich fördert die umfassende Bildung seiner Bürger und ein umfassendes Bildungsangebot für diese.

(Anm: LGBl. Nr. 6/2001)

Stand vor dem 28.02.2001

In Kraft vom 28.03.1998 bis 28.02.2001

Artikel 14

(1) Das Land Oberösterreich bekennt sich zur Pflege von Wissenschaft, Bildung, Kunst und KunstSport sowie zur Heimatpflegezu seiner kulturellen Entwicklung und Identität einschließlich der Sprache. Es achtet die Freiheit, Unabhängigkeit und Vielfalt des kulturellen Lebens und fördert im Rahmen seines selbständigen Wirkungsbereiches die Teilnahme und Mitwirkung eines jeden am kulturellen Leben.

(2) Das Land Oberösterreich fördert die umfassende Bildung seiner Bürger und ein umfassendes Bildungsangebot für diese.

(Anm: LGBl. Nr. 6/2001)

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