Art. 11 Oö. L-VG

Oö. L-VG - Oö. Landes-Verfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Das Land Oberösterreich ist bestrebt, der Bevölkerung ausreichende Arbeits- und Erwerbsmöglichkeiten zu sichern, um das Ziel Vollbeschäftigung zu erreichen. Dem dienen insbesondere Maßnahmen zur Stärkung und Entfaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und sozialen Marktwirtschaft, die Vorsorge für eine hochwertige Infrastruktur und die Förderung der Forschung.

(2) Das Land Oberösterreich bekennt sich zu einer leistungsfähigen Wirtschaft, die sowohl von Dienstgeberinnen und Dienstgebern als auch von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern getragen wird, und zum Unternehmertum als unverzichtbare Voraussetzung für Arbeitsplätze, Einkommen und Wohlstand. (Anm.: LGBl. Nr. 39/2019)

(3) Das Land Oberösterreich fördert die berufliche Aus- und Weiterbildung und setzt insbesondere Maßnahmen mit dem Ziel, den Jugendlichen ein ihren Fähigkeiten entsprechendes Angebot zur beruflichen Erstausbildung zu sichern.

(4) Das Land Oberösterreich anerkennt die vielfältigen Aufgaben und positiven Funktionen einer umweltverträglichen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft. Es will diese auch unter den schwierigen internationalen Wettbewerbsbedingungen erhalten. Es fördert daher eine nachhaltige Bewirtschaftung der bäuerlichen Betriebe mit dem Ziel der Erhaltung eines wirtschaftlich und ökologisch gesunden ländlichen Raumes.

 

(Anm.: LGBl. Nr. 6/2001)

In Kraft seit 01.05.2019 bis 31.12.9999
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