Art. 16 Oö. L-VG

Oö. L-VG - Oö. Landes-Verfassungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Gesetzgebung des Landes wird vom Landtag ausgeübt. Der Landtag besteht aus sechsundfünfzig Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Landtags werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt. Wahlberechtigt sind alle männlichen und weiblichen Landesbürger, die spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollenden und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind. (Anm: LGBl. Nr. 87/1993, 40/2003, 26/2009)

(3) Wählbar sind alle männlichen und weiblichen Landesbürger, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollenden und von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind. (Anm: LGBl.Nr. 23/2013)

(4) Der Wahltag muß ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag sein. (Anm: LGBl.Nr. 23/2013)

(5) Die Wähler üben ihr Wahlrecht in Wahlkreisen aus, von denen ein jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muß. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlkreise im Verhältnis der Bürgerzahl zu verteilen. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.

(6) Jeder gewählte Landtagsabgeordnete erhält von der Landeswahlbehörde eine Bescheinigung, welche ihn zum Eintritt in den Landtag berechtigt.

(7) Die Bezüge der Mitglieder des Landtages sind durch Landesgesetz zu regeln.

In Kraft seit 30.03.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 16 Oö. L-VG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 16 Oö. L-VG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 16 Oö. L-VG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 16 Oö. L-VG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 16 Oö. L-VG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. L-VG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 15 Oö. L-VG
Art. 17 Oö. L-VG