Art. 17 Oö. L-VG

Oö. L-VG - Oö. Landes-Verfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Sitz des Landtages ist die Landeshauptstadt Linz.

(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Erste Präsident den Landtag in einen anderen Ort des Bundeslandes berufen.

In Kraft seit 28.03.1998 bis 31.12.9999
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