Art. 15 Oö. L-VG

Oö. L-VG - Oö. Landes-Verfassungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Das Land Oberösterreich bekennt sich zur Heimatpflege durch das Bewahren landestypischer und regionaler Bräuche und Traditionen und zum Zugang der Allgemeinheit zu Wäldern, Bergen, Seen, Flüssen und anderen Naturschönheiten. (Anm.: LGBl. Nr. 39/2019)

(2) Das Land Oberösterreich fördert die Hebung der Lebensqualität seiner Bürger. Es setzt und unterstützt deshalb Maßnahmen, die der Verbesserung des Wohnens und des Wohnumfelds dienen. Wesentliche Bedeutung kommt dabei der Sicherung der Nahversorgung und einer ökologisch orientierten Verkehrsentwicklung zu.

(3) Das Land Oberösterreich bekennt sich zur Ehrenamtlichkeit als einer der Grundlagen des gesellschaftlichen Zusammenhalts.

(4) Das Land Oberösterreich bekennt sich zum Sonntag und zu den staatlich anerkannten Feiertagen als Tagen der Arbeitsruhe. Es achtet die mit diesen Tagen verbundenen Traditionen.

(5) Das Land Oberösterreich achtet die Freizeit als Teil des Lebens und fördert ein umfassendes Freizeit- und Sportangebot für seine Bürger. Dabei sind auch die besonderen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen, der älteren Generation und der Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.

 

(Anm.: LGBl. Nr. 6/2001)

In Kraft seit 01.05.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 15 Oö. L-VG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 15 Oö. L-VG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 15 Oö. L-VG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 15 Oö. L-VG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 15 Oö. L-VG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. L-VG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 14 Oö. L-VG
Art. 16 Oö. L-VG