§ 94 Oö. JagdG § 94

Oö. JagdG - Oö. Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die Wahl von drei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Jagdausschusses (§ 16 Abs. 2 in Verbindung mit den Abs. 4 und 6), die Wahrnehmung der nach diesem Gesetz eine Gemeinde als Träger von Vermögensrechten treffenden Rechte und Pflichten sowie die Abgabe von Äußerungen gemäß § 6a Abs. 4, § 6b Abs. 5, § 56a Abs. 2 und § 56b Abs. 3 sowie die Ausübung des Beschwerderechts gemäß § 56a Abs. 3 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.

 

(Anm: LGBl. Nr. 39/1970, 13/1988, 32/2012, 90/2013)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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