§ 94 Oö. JagdG § 94

Oö. Jagdgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die Wahl von drei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Jagdausschusses (§ 16 Abs. 2 in Verbindung mit den Abs. 4 und 6), die Wahrnehmung der nach diesem Gesetz eine Gemeinde als Träger von Vermögensrechten treffenden Rechte und Pflichten sowie die Abgabe von Äußerungen gemäß § 6a Abs. 4, § 6b Abs. 5, § 56a Abs. 2 und § 56b Abs. 3 sowie die Ausübung des BerufungsrechtesBeschwerderechts gemäß § 56a Abs. 3 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.

(Anm: LGBl. Nr. 39/1970, 13/1988, 32/2012, 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.2013

Die Wahl von drei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Jagdausschusses (§ 16 Abs. 2 in Verbindung mit den Abs. 4 und 6), die Wahrnehmung der nach diesem Gesetz eine Gemeinde als Träger von Vermögensrechten treffenden Rechte und Pflichten sowie die Abgabe von Äußerungen gemäß § 6a Abs. 4, § 6b Abs. 5, § 56a Abs. 2 und § 56b Abs. 3 sowie die Ausübung des BerufungsrechtesBeschwerderechts gemäß § 56a Abs. 3 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.

(Anm: LGBl. Nr. 39/1970, 13/1988, 32/2012, 90/2013)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten