Aufstellen von Fallen
(1) Fallen dürfen nicht an Orten angebracht werden, an denen Menschen und Nutztiere gefährdet werden können, wie insbesondere im Nahbereich von Siedlungen, Wegen und Ausflugszielen.
(2) Aufgestellte Fallen sind nach oben zu verblenden (Greifvogelschutz).
(3) Die Aufstellungsorte von Fallen sind, wenn ein Jagdleiter bestellt ist, einvernehmlich mit diesem festzulegen und dem Grundeigentümer bekanntzugeben. Bei der Aufstellung von Fallen in und an Gewässern ist außerdem der Bewirtschafter des Fischwassers (§ 2 des O.ö. Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 60/1983) vom Aufstellungsort in Kenntnis zu setzen.
(4) Die ausgelegten Fallen sind zur Vermeidung von Quälerei und des Verluderns des lebend gefangenen oder eingegangenen Wildes jeden Tag zu überprüfen.
(5) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Kastenfallen und Habichtkörbe.
0 Kommentare zu § 2 Oö. FV