§ 1 Oö. FV

Oö. FV - Oö. Fallenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

§ 1

Kenntnisse und Fähigkeiten

 

(1) Nach § 59 Abs. 1 des O.ö. Jagdgesetzes erlaubte Vorrichtungen zum Fangen von Wild (Fallen) dürfen nur von Personen verwendet werden, die die zur ordnungsgemäßen Handhabung (Auswahl, Aufstellung, Bedienung, Kontrolle udgl.) der Vorrichtungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem vom O.ö. Landesjagdverband abzuhaltenden Schulungskurs erworben und nachgewiesen haben. Über den erfolgreichen Besuch des Schulungskurses ist vom O.ö. Landesjagdverband eine Bescheinigung auszustellen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Berufsjäger sowie für die Verwendung von Kastenfallen und Habichtkörben.

(3) Der Schulungskurs hat mindestens 16 Stunden zu umfassen und aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen.

(4) Im theoretischen Teil sind die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung der Fallen sowie ausreichende Kenntnisse über die Fallen (Ausstattung, Funktion, Verwendungsmöglichkeiten usw.) zu vermitteln. Der praktische Teil hat die Auswahl der Fallen, die Errichtung von Fangbunkern und das richtige Aufstellen der Fallen und Warnzeichen zu enthalten.

In Kraft seit 01.04.1993 bis 31.12.9999
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