§ 2a Oö. FV

Oö. FV - Oö. Fallenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

§ 2a

Lebendfangfallen für Schwarzwild

 

(1) Für den Lebendfang von Schwarzwild sind nur Fanggeräte erlaubt, deren Fangraum aus Holzbrettern, Metallgitterstäben oder anderen Materialien mit gleichwertiger Festigkeit besteht, die in einem Abstand von drei bis fünf Zentimetern angeordnet sind. Der Fangraum muss mit einem Boden versehen und in geschlossenem Zustand mindestens 95 cm breit und hoch sowie mindestens 165 cm lang sein. Die Einschlupföffnung darf höchstens 30 cm hoch und 25 cm breit sein.

 

(2) Die Beschaffenheit der Fallen sowie der Fangtore, insbesondere deren Größe und deren Auslösemechanismus, muss gewährleisten, dass nur Frischlinge gefangen werden und die Tiere unversehrt bleiben.

 

(Anm: LGBl. Nr. 79/2009)

In Kraft seit 01.10.2009 bis 31.12.9999
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