Gesamte Rechtsvorschrift Oö. FV

Oö. Fallenverordnung

Oö. FV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.11.2017
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 9. November 1992 betreffend
nähere Bestimmungen über Fangarten und Fangmittel
(Oö. Fallenverordnung)

StF: LGBl.Nr. 86/1992

§ 1 Oö. FV


§ 1

Kenntnisse und Fähigkeiten

 

(1) Nach § 59 Abs. 1 des O.ö. Jagdgesetzes erlaubte Vorrichtungen zum Fangen von Wild (Fallen) dürfen nur von Personen verwendet werden, die die zur ordnungsgemäßen Handhabung (Auswahl, Aufstellung, Bedienung, Kontrolle udgl.) der Vorrichtungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem vom O.ö. Landesjagdverband abzuhaltenden Schulungskurs erworben und nachgewiesen haben. Über den erfolgreichen Besuch des Schulungskurses ist vom O.ö. Landesjagdverband eine Bescheinigung auszustellen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Berufsjäger sowie für die Verwendung von Kastenfallen und Habichtkörben.

(3) Der Schulungskurs hat mindestens 16 Stunden zu umfassen und aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen.

(4) Im theoretischen Teil sind die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung der Fallen sowie ausreichende Kenntnisse über die Fallen (Ausstattung, Funktion, Verwendungsmöglichkeiten usw.) zu vermitteln. Der praktische Teil hat die Auswahl der Fallen, die Errichtung von Fangbunkern und das richtige Aufstellen der Fallen und Warnzeichen zu enthalten.

§ 2 Oö. FV


§ 2

Aufstellen von Fallen

 

(1) Fallen dürfen nicht an Orten angebracht werden, an denen Menschen und Nutztiere gefährdet werden können, wie insbesondere im Nahbereich von Siedlungen, Wegen und Ausflugszielen.

(2) Aufgestellte Fallen sind nach oben zu verblenden (Greifvogelschutz).

(3) Die Aufstellungsorte von Fallen sind, wenn ein Jagdleiter bestellt ist, einvernehmlich mit diesem festzulegen und dem Grundeigentümer bekanntzugeben. Bei der Aufstellung von Fallen in und an Gewässern ist außerdem der Bewirtschafter des Fischwassers (§ 2 des O.ö. Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 60/1983) vom Aufstellungsort in Kenntnis zu setzen.

(4) Die ausgelegten Fallen sind zur Vermeidung von Quälerei und des Verluderns des lebend gefangenen oder eingegangenen Wildes jeden Tag zu überprüfen.

(5) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Kastenfallen und Habichtkörbe.

§ 2a Oö. FV


§ 2a

Lebendfangfallen für Schwarzwild

 

(1) Für den Lebendfang von Schwarzwild sind nur Fanggeräte erlaubt, deren Fangraum aus Holzbrettern, Metallgitterstäben oder anderen Materialien mit gleichwertiger Festigkeit besteht, die in einem Abstand von drei bis fünf Zentimetern angeordnet sind. Der Fangraum muss mit einem Boden versehen und in geschlossenem Zustand mindestens 95 cm breit und hoch sowie mindestens 165 cm lang sein. Die Einschlupföffnung darf höchstens 30 cm hoch und 25 cm breit sein.

 

(2) Die Beschaffenheit der Fallen sowie der Fangtore, insbesondere deren Größe und deren Auslösemechanismus, muss gewährleisten, dass nur Frischlinge gefangen werden und die Tiere unversehrt bleiben.

 

(Anm: LGBl. Nr. 79/2009)

§ 3 Oö. FV § 3


(1) Auf das Vorhandensein von Fallen ist durch Anbringung von Warnzeichen aufmerksam zu machen, die von jedermann leicht wahrgenommen und als solche erkannt werden können.

(2) Jede Falle ist durch ein Warnzeichen, das höchstens 3 m von der Falle entfernt sein darf, zu kennzeichnen. Zusätzlich können auch für größere Flächen gültige Warnhinweise angebracht werden.

(3) Mit dem Entfernen aufgestellter Fallen sind auch alle diesbezüglichen Warnzeichen zu beseitigen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Kastenfallen und Habichtkörbe. (Anm: LGBl. Nr. 79/2017)

§ 4 Oö. FV


§ 4

Überprüfung und Kennzeichnung von Fangeisen

 

(1) Fangeisen sind vor ihrer erstmaligen Verwendung vom O.ö. Landesjagdverband auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung erfolgt durch Einstanzen der Kennzahl in einen der beiden Fangbügel. Über die Kennzahl muß der Besitzer des Fangeisens feststellbar sein. Die Weitergabe eines gekennzeichneten Fangeisens ist dem O.ö. Landesjagdverband vom bisherigen Besitzer zu melden.

(2) Der O.ö. Landesjagdverband hat die Namen und Anschriften der Besitzer der gekennzeichneten Fangeisen und die jeweiligen Kennzahlen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Fangeisen verwendet werden sollen, bekanntzgeben.

(3) Die Fangeisen sind in Abständen von längstens 5 Jahren auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen.

(4) Nicht mehr funktionsfähige Fangeisen sind, wenn ihre Weiterverwendung beabsichtigt ist, innerhalb von zwei Monaten neuerlich zur Überprüfung vorzulegen. Entspricht das Fangeisen noch immer nicht den Anforderungen, hat der O.ö. Landesjagdverband die eingestanzte Kennzahl zu entfernen. Hievon sind die Landesregierung und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 3) zu verständigen. Die Weiterverwendung nicht mehr funktionsfähiger Fangeisen ist verboten.

§ 5 Oö. FV


§ 5

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt mit 1. April 1993 in Kraft.

 

(Anm: LGBl. Nr. 24/1995, 16/1998, 127/2002)

Oö. Fallenverordnung (Oö. FV) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung vom 9. November 1992 betreffend
nähere Bestimmungen über Fangarten und Fangmittel
(Oö. Fallenverordnung)

StF: LGBl.Nr. 86/1992

Änderung

LGBl.Nr. 24/1995

LGBl.Nr. 16/1998

LGBl.Nr. 127/2002

LGBl.Nr. 79/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 59 Abs. 3 des Oö. Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1964, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 2/1990, wird verordnet:

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