§ 2 Oö. FV (weggefallen)

Oö. Fallenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFallen dürfen nicht an Orten angebracht werden, an denen Menschen und Nutztiere gefährdet werden können, wie insbesondere im Nahbereich von Siedlungen, Wegen und Ausflugszielen.
  2. (2)Absatz 2Aufgestellte Fallen sind nach oben zu verblenden (Greifvogelschutz).
  3. (3)Absatz 3Die Aufstellungsorte von Fallen sind, wenn ein Jagdleiter bestellt ist, einvernehmlich mit diesem festzulegen und dem Grundeigentümer bekanntzugeben. Bei der Aufstellung von Fallen in und an Gewässern ist außerdem der Bewirtschafter des Fischwassers (§ 2 des O.ö. Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 60/1983) vom Aufstellungsort in Kenntnis zu setzen.Die Aufstellungsorte von Fallen sind, wenn ein Jagdleiter bestellt ist, einvernehmlich mit diesem festzulegen und dem Grundeigentümer bekanntzugeben. Bei der Aufstellung von Fallen in und an Gewässern ist außerdem der Bewirtschafter des Fischwassers (Paragraph 2, des O.ö. Fischereigesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,) vom Aufstellungsort in Kenntnis zu setzen.
  4. (4)Absatz 4Die ausgelegten Fallen sind zur Vermeidung von Quälerei und des Verluderns des lebend gefangenen oder eingegangenen Wildes jeden Tag zu überprüfen.
  5. (5)Absatz 5Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Kastenfallen und Habichtkörbe.Die Absatz eins bis 3 gelten nicht für Kastenfallen und Habichtkörbe.
§ 2 Oö. FV seit 13.08.2024 weggefallen.

Stand vor dem 13.08.2024

In Kraft vom 01.04.1993 bis 13.08.2024
  1. (1)Absatz einsFallen dürfen nicht an Orten angebracht werden, an denen Menschen und Nutztiere gefährdet werden können, wie insbesondere im Nahbereich von Siedlungen, Wegen und Ausflugszielen.
  2. (2)Absatz 2Aufgestellte Fallen sind nach oben zu verblenden (Greifvogelschutz).
  3. (3)Absatz 3Die Aufstellungsorte von Fallen sind, wenn ein Jagdleiter bestellt ist, einvernehmlich mit diesem festzulegen und dem Grundeigentümer bekanntzugeben. Bei der Aufstellung von Fallen in und an Gewässern ist außerdem der Bewirtschafter des Fischwassers (§ 2 des O.ö. Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 60/1983) vom Aufstellungsort in Kenntnis zu setzen.Die Aufstellungsorte von Fallen sind, wenn ein Jagdleiter bestellt ist, einvernehmlich mit diesem festzulegen und dem Grundeigentümer bekanntzugeben. Bei der Aufstellung von Fallen in und an Gewässern ist außerdem der Bewirtschafter des Fischwassers (Paragraph 2, des O.ö. Fischereigesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,) vom Aufstellungsort in Kenntnis zu setzen.
  4. (4)Absatz 4Die ausgelegten Fallen sind zur Vermeidung von Quälerei und des Verluderns des lebend gefangenen oder eingegangenen Wildes jeden Tag zu überprüfen.
  5. (5)Absatz 5Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Kastenfallen und Habichtkörbe.Die Absatz eins bis 3 gelten nicht für Kastenfallen und Habichtkörbe.
§ 2 Oö. FV seit 13.08.2024 weggefallen.

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