§ 9 Oö. BSG 2017 § 9

Oö. BSG 2017 - Oö. Bediensteten-Schutzgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Dienstgebers hat die Personalvertretung bei der Wahrung und Förderung der Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten gemäß dem Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz bzw. dem Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz mitzuwirken und insbesondere für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften einzutreten.

(2) Bei der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern sowie den für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und die Evakuierung zuständigen Personen hat das zuständige Organ der Personalvertretung mitzuwirken.

(3) Die Organe der Personalvertretung, der Dienstgeber, die Sicherheitsfachkräfte und die Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner sind im Bereich des Bedienstetenschutzes zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet. Die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften wird dadurch nicht berührt.

(4) Ist eine Personalvertretung nicht eingerichtet, sind alle Bediensteten an der Bestellung und Abberufung von Präventivfachkräften sowie an der Durchführung der Gefahrenevaluierung und der Festlegung der Maßnahmen zu beteiligen.

In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
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