§ 3 Oö. BSG 2017 § 3

Oö. BSG 2017 - Oö. Bediensteten-Schutzgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Der Dienstgeber hat für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bediensteten in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Er hat die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen; dies schließt ein:

Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie

die Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.

Die daraus entstehenden Kosten dürfen keinesfalls zu Lasten der Bediensteten gehen.

(2) Der Dienstgeber hat sich über den neuesten Stand der Technik und der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung unter Berücksichtigung der für die Bediensteten bestehenden Gefahren entsprechend zu informieren.

(3) Der Dienstgeber hat durch geeignete Maßnahmen und Anweisungen den Bediensteten zu ermöglichen, bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr

1.

ihre Tätigkeit einzustellen,

2.

sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit zu bringen und

3.

außer in begründeten Ausnahmefällen ihre Arbeit nicht wieder aufzunehmen, solange eine ernste und unmittelbare Gefahr besteht.

(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Bedienstete bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder für die Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der Bediensteten und die ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu berücksichtigen.

(5) Der Dienstgeber hat für eine geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu sorgen, wenn Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten nicht durch sonstige technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.

(6) Abweichend von dem im Abs. 1 festgelegten allgemeinen Grundsatz ist die Verantwortung des Dienstgebers ausgeschlossen, wenn nicht vom Dienstgeber zu vertretende, ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände oder außergewöhnliche Ereignisse, deren Folgen trotz aller zumutbaren Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, eintreten.

In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
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