§ 2 Oö. BSG 2017 § 2

Oö. BSG 2017 - Oö. Bediensteten-Schutzgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Im Sinn dieses Landesgesetzes gelten bzw. gilt als:

1.

Amtsgebäude: alle Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind und in denen sich Dienststellen befinden;

2.

Arbeitsmittel: alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benützung durch Bedienstete vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore;

3.

Arbeitsplatz: der räumliche Bereich, in dem sich Bedienstete bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten;

4.

Arbeitsräume: Räume, in denen zumindest eine Bedienstete oder ein Bediensteter seinen ständigen Arbeitsplatz hat;

5.

Arbeitsstätten: Amtsgebäude sowie alle Orte auf dem Gelände eines Amtsgebäudes, zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer Arbeit Zutritt haben (Arbeitsstätten im Freien); als Arbeitsstätten gelten auch Wohnwägen, Container und sonstige ähnliche Einrichtungen von Dienststellen und Dienststellenteilen, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind;

6.

Arbeitsstoffe: alle Stoffe, Zubereitungen und biologischen Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden;

7.

Baustellen: alle Orte, an denen von Bediensteten Bauarbeiten durchgeführt werden;

8.

Bedienstete: alle Personen, die im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses in Dienststellen des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands vom jeweiligen Dienstgeber beschäftigt werden;

9.

Bedienstetenschutzvorschriften: die Bestimmungen dieses Landesgesetzes sowie die auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen;

10.

Bildschirmarbeitsplatz: jeder Arbeitsplatz, bei dem das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden;

11.

Bildschirmgerät: jede Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Graphikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens;

12.

Dienstgeber: das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband;

13.

Dienststellen: die Abteilungen des Amtes der Landesregierung, das Landesverwaltungsgericht, die Bezirkshauptmannschaften; sonstige Behörden, Verwaltungsstellen, Ämter und Anstalten, deren Träger das Land Oberösterreich, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist; davon ausgenommen sind Betriebe, insbesondere Kranken-, Heil-, Pflege- und Kuranstalten, sowie jene Dienststellen, die der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen;

14.

Gefahrenverhütung: sämtliche Regelungen und Maßnahmen, die zur Vermeidung oder Verringerung arbeitsbedingter Gefahren vorgesehen sind;

15.

Gefährliche Arbeitsmittel: Arbeitsmittel, deren Benützung mit einer möglichen spezifischen Gefährdung der Bediensteten verbunden ist oder deren Benützung auf Grund ihrer Konzeption besondere Gefahren mit sich bringt;

16.

Gefährliche Arbeitsstoffe:

a)

explosionsgefährliche Arbeitsstoffe,

b)

brandgefährliche Arbeitsstoffe,

c)

gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe,

d)

biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung ergeben hat, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 (unwahrscheinliche Krankheitsverursachung) gemäß Art. 2 lit. c Z 1 der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 262 vom 17.10.2000, S 21, handelt sowie

e)

gefährliche chemische Arbeitsstoffe gemäß Art. 2 lit. b der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 131 vom 5.5.1998, S 11, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung, ABl. Nr. L 165 vom 27.6.2007, S 21;

17.

Sonstige Betriebsräume: Räume, in denen zwar kein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden;

18.

Stand der Technik: der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen.

In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
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