§ 6 Oö. BSG 2017 § 6

Oö. BSG 2017 - Oö. Bediensteten-Schutzgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Der Dienstgeber hat bei der Übertragung von Aufgaben an Bedienstete deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit, insbesondere Konstitution und Körperkräfte, Alter und Qualifikation zu berücksichtigen.

(2) Der Dienstgeber hat durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass nur jene Bedienstete Zugang zu Bereichen mit erheblichen oder spezifischen Gefahren haben, die zuvor ausreichende Anweisungen erhalten haben.

(3) Bedienstete dürfen nicht für solche Arbeiten eingesetzt werden, bei denen sie auf Grund ihrer physischen oder psychischen Verhältnisse einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären oder andere gefährden würden. Bei der Beschäftigung von Bediensteten mit Beeinträchtigung ist auf deren körperlichen und geistigen Zustand besonders Rücksicht zu nehmen.

In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
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