§ 5 Oö. BSG 2017 § 5

Oö. BSG 2017 - Oö. Bediensteten-Schutzgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Der Dienstgeber hat in einer der Anzahl der Bediensteten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Gefahrenevaluierung sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzulegen (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente).

In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
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