§ 13 Oö. BSG 2017 § 13

Oö. BSG 2017 - Oö. Bediensteten-Schutzgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Bedienstete haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit nach diesem Landesgesetz, den dazu erlassenen Verordnungen sowie behördlichen Vorschreibungen gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden. Sie haben sich entsprechend ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Dienstgebers so zu verhalten, dass eine Gefährdung weitestgehend vermieden wird, und insbesondere

1.

die Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu benützen und die ihnen zur Verfügung gestellte, diesem Landesgesetz entsprechende persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benützen und sie nach Benützung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern;

2.

die Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß zu benützen, diese nicht zu entfernen, außer Betrieb zu setzen, willkürlich zu verändern oder umzustellen, soweit dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen, insbesondere zur Durchführung von Einstellungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, unbedingt notwendig ist;

3.

sich nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand zu versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden;

4.

jeden Arbeitsunfall, jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich dem Dienstgeber zu melden;

5.

wenn bei unmittelbarer erheblicher Gefahr die zuständigen Vorgesetzten nicht erreichbar sind, nach Maßgabe ihrer Information und Unterweisung sowie der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst die ihnen zumutbaren, unbedingt notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die anderen Bediensteten zu warnen und Nachteile für Leben und Gesundheit abzuwenden;

6.

gemeinsam mit dem Dienstgeber, den Präventivdiensten, den Organen der Personalvertretung, der jeweils zuständigen Bedienstetenschutzkommission und deren Kontrollorganen darauf hinzuwirken, dass die in den Bedienstetenschutzvorschriften vorgesehenen Maßnahmen eingehalten werden und dass der Dienstgeber gewährleistet, dass das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen sicher sind und keine Gefahren für Sicherheit und Gesundheit aufweisen; insbesondere sind die Bediensteten zur Mitwirkung an der Gefahrenevaluierung verpflichtet.

(2) Die Pflichten der Bediensteten in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes entheben den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bedienstetenschutz-vorschriften.

In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
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