§ 22 Oö. BSG 2017 § 22

Oö. BSG 2017 - Oö. Bediensteten-Schutzgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Den Bediensteten sind in ausreichender Anzahl geeignete Waschgelegenheiten mit hygienisch einwandfreiem, fließendem und warmem Wasser, Reinigungsmittel sowie geeignete Mittel zum Abtrocknen zur Verfügung zu stellen. Waschräume und Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn die Art der Dienstverrichtung, insbesondere im Hinblick auf die verwendeten Arbeitsstoffe und Arbeitsbedingungen, aus hygienischen oder gesundheitlichen Gründen eine Körperreinigung und einen Wechsel der Bekleidung am Dienstort erforderlich macht. Die Benützung von Wasch- und Umkleideräumen ist nach Geschlechtern getrennt einzurichten, wenn in der Dienststelle regelmäßig Bedienstete verschiedenen Geschlechts beschäftigt werden.

(2) In Umkleideräumen ist jeder bzw. jedem Bediensteten ein versperrbarer Kleiderkasten oder eine sonstige geeignete versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der Privatkleidung und Arbeitskleidung sowie sonstiger Gegenstände, die üblicherweise zur Arbeitsstätte mitgenommen werden, zur Verfügung zu stellen. Erforderlichenfalls ist dafür vorzusorgen, dass die Straßenkleidung von der Arbeits- und Schutzkleidung getrennt verwahrt werden kann. Der Dienstgeber haftet den Bediensteten für jeden durch die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht verursachten Schaden.

(3) Waschräume müssen in der Nähe der Arbeitsplätze gelegen sein, soweit nicht gesonderte Waschgelegenheiten in der Nähe der Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Waschräume und Umkleideräume müssen untereinander leicht erreichbar sein.

(4) Den Bediensteten sind in der Nähe der Arbeitsplätze, der Aufenthaltsräume, der Umkleideräume und der Waschgelegenheiten oder Waschräume in ausreichender Anzahl geeignete Toiletten zur Verfügung zu stellen. In Vorräumen von Toiletten muss eine Waschgelegenheit vorhanden sein, sofern sich nicht in unmittelbarer Nähe der Toiletten eine Waschgelegenheit befindet. Werden in einer Dienststelle regelmäßig mindestens fünf männliche Bedienstete und mindestens fünf weibliche Bedienstete beschäftigt, hat bei den Toiletten eine Trennung nach Geschlechtern zu erfolgen.

(5) Waschräume, Toiletten und Umkleideräume müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Bediensteten bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, eine angemessene Raumtemperatur aufweisen sowie ausreichend be- und entlüftet, belichtet oder beleuchtet sein.

(6) Den Bediensteten ist Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
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