§ 28 Oö. BSG 2017 § 28

Oö. BSG 2017 - Oö. Bediensteten-Schutzgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Bedienstete dürfen mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifisch mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung vorbeugende Bedeutung zukommt, nur beschäftigt werden, wenn

1.

vor Aufnahme der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchgeführt wurde (Eignungsuntersuchung) und

2.

bei Fortdauer der Tätigkeit solche Untersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen wiederholt werden (Folgeuntersuchungen).

(2) Wenn im Hinblick auf eine tätigkeitsspezifische Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen oder nach dem jeweiligen Stand der Technik besondere ärztliche Untersuchungen geboten scheinen, ist dafür zu sorgen, dass Bedienstete, die eine solche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer solchen besonderen Untersuchung unterziehen können.

(3) Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1 und 2 sind solche,

1.

bei denen Bedienstete besonderen physikalischen Einwirkungen ausgesetzt sind,

2.

bei denen Bedienstete den Einwirkungen gefährlicher Arbeitsstoffe ausgesetzt sind,

3.

bei denen Bedienstete besonders belastenden Arbeitsbedingungen (zB Nachtarbeit) ausgesetzt sind,

4.

bei deren Ausübung durch gesundheitlich nicht geeignete Bedienstete eine besondere Gefahr für diese selbst oder für andere Personen entstehen kann.

In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
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