Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Zur Beratung der für Qualifikationen zuständigen staatlichen Behörden, insbesondere des Bundesministeriums für Bildung und Frauen und des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als koordinierende Ressorts, ist eine „NQR-Steuerungsgruppe“ eingerichtet.
(2)Absatz 2,Weitere Aufgaben der NQR-Steuerungsgruppe sind:
1.Ziffer einsdie Zustimmung zur Geschäftsordnung und zu den Leitlinien der NQR-Koordinierungsstelle gemäß § 4 Abs. 3;die Zustimmung zur Geschäftsordnung und zu den Leitlinien der NQR-Koordinierungsstelle gemäß Paragraph 4, Absatz 3,;
2.Ziffer 2die Genehmigung der Liste der sachverständigen Personen gemäß § 5 Abs. 3;die Genehmigung der Liste der sachverständigen Personen gemäß Paragraph 5, Absatz 3,;
3.Ziffer 3die Zustimmung zu Vorschlägen für Beiratsmitglieder gemäß § 6 Abs. 1;die Zustimmung zu Vorschlägen für Beiratsmitglieder gemäß Paragraph 6, Absatz eins,;
4.Ziffer 4der Beschluss der Geschäftsordnung der NQR-Steuerungsgruppe gemäß § 7 Abs. 4;der Beschluss der Geschäftsordnung der NQR-Steuerungsgruppe gemäß Paragraph 7, Absatz 4,;
5.Ziffer 5die Erhebung eines Einspruchs gegen die Zuordnung formaler Qualifikationen gemäß § 8 Abs. 3 oder nicht-formaler Qualifikationen gemäß § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1;die Erhebung eines Einspruchs gegen die Zuordnung formaler Qualifikationen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, oder nicht-formaler Qualifikationen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins,;
6.Ziffer 6die Erstellung von Vorschlägen für die Ermächtigung von NQR-Servicestellen gemäß § 9 Abs. 2;die Erstellung von Vorschlägen für die Ermächtigung von NQR-Servicestellen gemäß Paragraph 9, Absatz 2,;
7.Ziffer 7die Erhebung eines Einspruches gegen das NQR-Handbuch gemäß § 10.die Erhebung eines Einspruches gegen das NQR-Handbuch gemäß Paragraph 10,
(3)Absatz 3,Die NQR-Steuerungsgruppe setzt sich aus 30 stimmberechtigten Mitgliedern (und der erforderlichen Zahl von Ersatzmitgliedern) zusammen. Der NQR-Steuerungsgruppe haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören.
Die Mitglieder der NQR-Steuerungsgruppe werden wie folgt nominiert:
1.Ziffer einsdrei Vertreter oder Vertreterinnen vom Bundesministerium für Bildung und Frauen;
2.Ziffer 2drei Vertreter oder Vertreterinnen vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
3.Ziffer 3je ein Vertreter oder eine Vertreterin vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, vom Bundeskanzleramt, vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, vom Bundesministerium für Familien und Jugend, vom Bundesministerium für Finanzen, vom Bundesministerium für Gesundheit, vom Bundesministerium für Inneres, vom Bundesministerium für Justiz, vom Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie;
4.Ziffer 4sechs Vertreter oder Vertreterinnen vom Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen;
5.Ziffer 5ein Vertreter oder eine Vertreterin von der Verbindungsstelle der Bundesländer;
6.Ziffer 6je ein Vertreter oder eine Vertreterin von der Österreichischen Universitätenkonferenz, der Österreichischen Privatuniversitäten Konferenz und der Österreichischen Fachhochschulkonferenz;
7.Ziffer 7je ein Vertreter oder eine Vertreterin vom Arbeitsmarktservice Österreich und von der Konferenz der Erwachsenenbildung Österreichs;
8.Ziffer 8sowie ein Vertreter oder eine Vertreterin von der Bundesjugendvertretung.
Die Mitglieder der NQR-Steuerungsgruppe sind für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu nominieren. Wiederholte Nominierungen sind zulässig, wobei eine Wiedernominierung spätestens sechs Monate vor Ablauf der Nominierungsperiode zu erfolgen hat.
(4)Absatz 4,Den Vorsitz in der NQR-Steuerungsgruppe führt ein Vertreter oder eine Vertreterin des Bundesministeriums für Bildung und Frauen, die Stellvertretung des Vorsitzes wird von einem Vertreter oder einer Vertreterin des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wahrgenommen. Das Nähere regelt eine von der NQR-Steuerungsgruppe mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließende Geschäftsordnung.
(5)Absatz 5,Den Mitgliedern der NQR-Steuerungsgruppe steht kein Sitzungsgeld zu.
In Kraft seit 15.03.2016 bis 31.12.9999
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